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Stichwort English Beschreibung
Symptomtheorie Theory of Symptoms' developed by the German Supreme Court, acc. to which the purchaser is only required to show the symptom caused by a defect and not the defect itself. Die Symptomtheorie ist im Werkvertragsrecht zu beachten. Sie ist eine wesentliche Grundlage in den Fällen, in denen Mängel der Werkleistung geltend gemacht werden.

Der BGH hat die Symptomtheorie entwickelt. Er hat darin festgelegt, dass der Besteller einer Werkleistung nur die Erscheinungen rügen muss, die nach seiner Meinung auf einen Mangel der Werkleistung zurückzuführen sind. Er muss nicht den Mangel der Leistung darlegen, sondern nur das Symptom, durch den sich der Mangel zeigt.

Beispiel:
Der Besteller muss einem Bauträger gegenüber nur mitteilen, dass im Wohnzimmer oberhalb der Terrassentür ein feuchter Fleck aufgetreten ist. Er muss also nicht vorher untersuchen, auf welche Weise die Feuchtigkeit in das Bauwerk eingedrungen ist. Das muss der Unternehmer untersuchen.

Dadurch wird der Besteller eines Werks deutlich entlastet. Er muss allerdings das Symptom, also die (Mangel-) Erscheinung, so detailliert wie für einen Laien möglich beschreiben. Der Unternehmer muss dadurch in der Lage sein abzuschätzen, ob ein Mangel seines Gewerks dafür verantwortlich sein kann und wenn ja, was er untersuchen und nachbessern muss.

Die Symptomtheorie hat auch Auswirkungen auf die Verjährung der Mängelansprüche.

Beispiel:
Bei einem größeren Bauvorhaben hat der Unternehmer 30 Balkone saniert. Der Bauherr meldet einige Zeit nach Fertigstellung Feuchtigkeitserscheinungen an 12 Balkonen. Nach Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche treten dieselben Feuchtigkeitserscheinungen an weiteren Balkonen auf.

Durch das Gerichtsverfahren über die Mängel an den 12 Balkonen ist die Verjährung auch für die übrigen 18 Balkone unterbrochen. Wenn nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistung dieselben Erscheinungen an einem der übrigen Balkone auftreten, kann er weiterhin die Beseitigung der Mängel verlangen. Die Rechtsprechung sieht den Unternehmer nämlich in der Pflicht, alle von ihm bearbeiteten Balkone daraufhin zu überprüfen, ob der Mangel, der an den 12 Balkonen zu den Feuchtigkeitserscheinungen geführt hat, nicht auch bei den übrigen 18 Balkonen besteht.