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Stichwort English Beschreibung
QDF quality control association of the federal German association of manufacturers of pre-fabricated timber buildings, a registered association Abkürzung für: Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau
qkm / km2 square kilometre Abkürzung für: Quadratkilometer
qm / m2 square metre (sq.m.) Abkürzung für: Quadratmeter
Quadermauerwerk ashlar stone work; ashlaring; ashlar Das Quadermauerwerk besteht aus allseitig bearbeiteten, quaderförmigen Steinen. Dabei kann es sich um künstliche Steine, zum Beispiel Ziegel oder Klinker, aber auch um entsprechend behauene Natursteine handeln. Lager- und Stoßfugen erstrecken sich über die gesamte Mauertiefe. Die Höhen der einander abwechselnden Läufer- und Binderschichten können von Schicht zu Schicht variieren, sind jedoch innerhalb einer Schicht über die gesamte Länge der Mauer gleich.
Quadriga quadriga Eine Quadriga ist in der ursprünglichen Bedeutung ein Viergespann, also ein Streitwagen mit einer Achse und vier Zugpferden.

Bekannt ist sie aus den Wagenrennen des römischen Reiches, Streitwagen in dieser Form wurden jedoch bereits früher verwendet und auch in religiös-kulturellem Zusammenhang thematisiert. So findet im babylonischen Schöpfungsmythos um circa 600 v. Chr. eine Quadriga als Streitwagen des Gottes Marduk Erwähnung. In künstlerischen Darstellungen treten auch der Gott Apollon oder die Siegesgöttin Victoria als Wagenlenker auf.

Die Quadriga dient gelegentlich zur Verzierung herausragender Gebäude – so etwa die einzige aus dem Altertum stammende Quadriga auf dem Markusdom in Venedig, die von Panthern gezogene Quadriga auf der Semperoper in Dresden, die größte europäische Quadriga auf dem Braunschweiger Schloss oder das von Löwen gezogene und von Bavaria gelenkte Exemplar auf dem Siegestor in München. Weitere Standbilder dieser Art gibt es auf dem Arc de Triomphe du Carrousel in Paris und auf dem Wellington Arch in London. Die bekannteste deutsche Quadriga ist die auf dem Brandenburger Tor in Berlin (erbaut 1788 bis 1791).

Der Begriff Quadriga wird gerne für Firmenbezeichnungen oder Namen von Organisationen verwendet – so etwa bei der Quadriga Hochschule Berlin GmbH, einer Institution, welche unter anderem Lehrgänge und Weiterbildungsangebote für Führungskräfte anbietet. In Hamburg existiert eine gemeinnützige Quadriga GmbH, die als Non-Profit Unternehmen Kompetenzen in der Arbeitsmarkt,- Stadtentwicklungs-, Jugend-, Kultur- und Sozialpolitik bündeln will und sich insbesondere im Bereich der Stadtteilentwicklung in den Stadtteilen Jenfeld und Hohenhorst engagiert.
Quadruple Play quadruple play Quadruple Play oder Quad Play bezeichnet eine Variante des Breitbandkabel-Anschlusses. Dabei werden Fernsehen, Internet- und Festnetz-Telefonanschluss von einem einzigen Anbieter und über ein einziges Kabel angeboten. Diesem meist als Triple Play bezeichneten Leistungspaket wird dann noch ein Mobilfunkangebot – oft mit einer Flatrate – hinzugefügt.

Positiv ist, dass hier nun alle Dienstleistungen der Kommunikation aus einer Hand bezogen werden können. Der Kunde bekommt nur noch eine Rechnung und hat nur noch einen Ansprechpartner bei Problemen. Trotzdem wird Quadruple Play von den Kunden in Deutschland bisher zurückhaltend angenommen. Oft bringen die Angebote in Punkto Preis/Leistung keine echten Verbesserungen. Im Gegensatz zum Triple Play findet beim Quadruple Play auch keine technische Vereinfachung statt; hier handelt es sich lediglich um ein Marketingkonzept. Für den Anbieter ist dessen Umsetzung mit der Schwierigkeit verbunden, dass eine Kooperation mit anderen Unternehmen oder Tochterunternehmen innerhalb eines Konzerns erforderlich wird – etwa zwischen einem Pay-TV- und einem Mobilfunk-Anbieter. Diese Zusammenarbeit verursacht Kosten und muss zunächst effektiv organisiert werden.
Qualifizierte Einrichtungen qualified bodies/entities Nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts und anderen Verstößen (UKlaG) handelt es sich bei qualifizierten Einrichtungen um Institutionen, die ein Verbandsklagerecht haben. Dies ermöglicht ihnen Unterlassungs- und Widerrufsansprüche auf dem Gerichtswege gegen Personen durchzusetzen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwenden oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfehlen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Das Verbandsklagerecht bezieht sich nach § 8 UWG auch auf Wettbewerbsverstöße. Die Unterlassungsansprüche können sich zudem auf alle anderen verbraucherschutzgesetz-widrige Praktiken beziehen, die in §2 UKlaG aufgeführt sind.

Qualifizierte Einrichtungen müssen in einer Liste eingetragen sein, die jährlich einmal mit dem Stand zum 1. Januar der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten ist. Die Eintragung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn. Bei den qualifizierten Einrichtungen muss es sich um rechtsfähige Verbände handeln, die Verbraucherinteressen vertreten, Verbraucher beraten und über mindestens 75 Mitglieder verfügen.

Die Liste qualifizierter Einrichtungen ist aus dem Internet abrufbar: www.bundesjustizamt.de. Aktuell zählen hierzu die deutschen Verbraucherzentralen, der Deutsche Mieterbund und die meisten Mietervereine, aber z.B. auch der ADAC.

Verbandsklagebefugnis haben neben qualifizierten Einrichtungen auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, diese Aufgaben zu erfüllen. Im Immobilienbereich zählen hierzu der Immobilienverband Deutschland (IVD), die Verwalterverbände, der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. und der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. Ferner sind alle Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern klagebefugt.
Qualifizierte Vereine qualified clubs/associations
Qualifizierter Alleinauftrag qualified exclusive listing / sole right to sell or rent Der normale Makleralleinauftrag ist in der Praxis oft nicht viel mehr "wert" als der einfache Maklervertrag. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Auftraggeber während der Vertragsdauer keine anderen Makler einschalten darf. Dafür ist der Makler verpflichtet, Tätigkeit zu entfalten, was mit einem erhöhten Kostenaufwand verbunden ist.

Auf der anderen Seite bleibt der Auftraggeber berechtigt, den Hauptvertrag mit selbst gefundenen Interessenten abzuschließen. Dazu darf er selbst Interessenten suchen und sein Objekt in den Medien anbieten. Mancher Makler findet daher in der Zeitung neben seiner eigenen Anzeige die des Auftraggebers. Die Makler haben versucht, dieses Problem mit Hilfe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lösen. Der Verkäufer soll dadurch verpflichtet werden, jeden Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen (Verweisungsklausel) oder diesen wenigstens zu den Verhandlungen hinzuzuziehen (Hinzuziehungsklausel). Durch die erste Bestimmung soll der Makler, falls der Interessent, der nicht sein eigener Kunde sein muss, dem Verkäufer seine persönlichen Daten noch nicht genannt hat, die Nachweisleistung erbringen, wenigstens aber vermitteln. Die zweite Klausel geht davon aus, dass die Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten schon begonnen haben. Hier soll der Makler noch vermittelnd eingreifen dürfen. Beide AGB-Klauseln sind vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden. Dies ergibt sich aus § 307 BGB: Sie weichen zum Nachteil des Kunden vom Kerngehalt des Maklerrechts ab, dem Prinzip der Abschlussfreiheit, das auch den Alleinauftrag beherrscht.

Die einzige Möglichkeit, den Verkaufsauftraggeber fester an den Makler zu binden, bietet daher der Qualifizierte Alleinauftrag. Er kann wegen des oben Gesagten, nur als Individualvereinbarung geschlossen werden. Durch diesen Vertrag kann der Verkäufer nicht nur zur Hinzuziehung bzw. Verweisung verpflichtet werden. Ihm kann darüber hinaus untersagt werden, Eigengeschäfte vorzunehmen, d.h. ohne Einwilligung und Mitwirkung des Maklers einen Hauptvertrag abzuschließen (vgl. OLG Zweibrücken RDM-Rspr. A 101 Bl.5).

Durch die genannten Bestimmungen wird der Kunde in der geschilderten Weise verpflichtet. Verletzt eine Vertragspartei ihre Pflichten, gibt dies dem anderen Teil einen Schadensersatzanspruch, der allerdings dem Makler nur den entstandenen Aufwand ersetzt, aber keinesfalls die Höhe der Provision erreicht. Eine Individualvereinbarung zu schließen, ist für den Makler, der Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, äußerst schwierig. Schließt er mit einem Privatkunden ab, und das ist auch der Unternehmer, der eine Villa zum privaten Gebrauch sucht, so ist dieser Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Der Maklervertrag ist Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs.3 BGB. Danach finden die Kontrollbestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Bestimmungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und wenn der Verbraucher wegen der Vorformulierung ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte. Es ergibt sich hier also dasselbe Problem wie bei der Umgestaltung einer AGB-Klausel in eine Individualvereinbarung durch Aushandeln. Durch die Formel "Aushandeln ist mehr als Verhandeln", hat der BGH klar gemacht, dass die einfache Zustimmung des Kunden zu der betroffenen Bestimmung nicht genügt. Es ist eine für den objektiven Beobachter überzeugende Begründung erforderlich, warum der Kunde mit der an sich unwirksamen Bestimmung einverstanden sein soll. Ein Anhaltspunkt hierfür sind Vorteile, die der Makler als der Verwender zugestanden hat. Sind diese Vorteile zu geringfügig, werden sie von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Beispiel: Eine AGB-Klausel verpflichtet den Verkäufer zur Zahlung von Provision auch für den Fall, dass er von seiner Kaufabsicht Abstand nimmt. Diese Klausel ist wegen Verletzung des Prinzips der Abschlussfreiheit und des Erfolgsprinzips unwirksam. Durch Veränderung dieser Klausel dahingehend, dass der Makler auf die Mehrwertsteuer verzichtet, war nach Meinung des BGH eine Individualvereinbarung nicht entstanden.

Die Entscheidung des Auftraggebers, dem Makler einen qualifizierten Alleinauftrag zu erteilen, wird umso eher dann zu erwarten sein, wenn wegen der vorhersehbaren Schwierigkeit der Veräußerung der Verkäufer zu der Einsicht gelangt, dass er selbst diesen Verkauf nicht bewerkstelligen kann und daher einen Makler damit beauftragt und ihm bewusst die alleinigen Verhandlungen überlässt. Diese Voraussetzungen sollten in einem schriftlichen Vertrag detailliert niedergelegt werden. Wird eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vereinbart, spricht man vom "Vertrauensmakler".
Qualifizierter Bebauungsplan qualified development plan, i.e. including certain minimum requirements
Qualifizierter Mehrheitsbeschluss extraordinary resolution Die Wohnungseigentümer entscheiden über Angelegenheiten der Ver­wal­tung des ge­mein­schaft­li­chen Ei­gen­tums in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ver­samm­lung durch Be­schluss. In An­ge­le­gen­hei­ten der or­dnungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung und des ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­brauchs reicht dazu die ein­fa­che Mehr­heit der in der bes­chluss­fä­hi­gen Ver­samm­lung an­we­sen­den und ver­tre­tenen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer. Et­was an­de­res gilt dann, wenn nach dem Ge­setz oder nach einer Ver­ein­ba­rung an­de­re Mehr­hei­ten er­for­der­lich sind.

So ist beispielsweise gemäß § 16 Abs. 4 WEG für eine von § 16 Abs. 2 WEG ab­wei­chen­de Kos­ten­ver­tei­lung bei In­stand­hal­tungs- und In­stand­set­zungs­maß­nah­men sowie bei bau­li­chen Ver­än­de­run­gen und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men eine quali­fi­zier­te Mehr­heit, und zwar eine dop­pelt qua­li­fi­zier­te Mehr­heit er­for­der­lich. Das be­deu­tet, dass in diesem Fall eine Drei­vier­tel-Mehr­heit nach Köp­fen er­for­der­lich ist, die zu­sätz­lich mehr als die Hälf­te der Mit­eigen­tums­an­tei­le ver­tre­ten.

Ebenso kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass bauliche Veränderungen grund­sätz­lich mit einer Zwei­drit­tel-Mehr­heit be­schlos­sen werden können.
Qualitätsmanagement total quality management (TQM) Qualitätsmanagement bezeichnet die Gesamtheit von Merkmalen bezüglich ihrer Eignung, um festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse eines Unternehmens zu erfüllen: die Forderung des Kunden (Kundenzufriedenheit) und interne Anforderungen. Dies kann nur erfolgen, wenn den Mitarbeitern bewusst ist, dass sämtliche Bemühungen darauf ausgerichtet werden müssen, eine Übereinstimmung mit den Kundenerwartungen und des Produktes zu erzielen, damit Produkte entstehen können, welche die Käufer / Kunden zufrieden stellen.
Quorum quorum Als Quorum wird eine bestimmte Mehrheit von Personen (Mitgliedern) bezeichnet, die erforderlich ist, damit ein Gremium beschlussfähig ist. So ist gemäß § 25 Abs. 3 WEG eine Wohnungseigentümerver-sammlung nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, repräsentieren, also das so genannte Quorum erreicht ist.

Durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG kann jedoch von diesem gesetzlichen Quorum abgewichen werden. So kann bereits in der Gemeinschaftsordnung geregelt werden, dass die Versammlung mit der Zahl der erschienenen oder durch Vollmacht vertretenen Wohnungseigentümer beschlussfähig ist, und zwar unabhängig von der Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile.

Ebenso kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einer Zweidrittel- oder auch einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden können.

Ein doppeltes Quorum ist im Übrigen dann erforderlich, wenn über eine abweichende Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Modernisierungsmaßnahmen beschlossen werden soll.

So ist gemäß § 16 Abs. 4 WEG bzw. § 22 Abs. 2 WEG eine Mehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich, um die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) zu regeln. Man spricht in diesen Fällen auch von einer doppelt qualifizierten Mehrheit.

Wird das Quorum nicht erreicht, der Beschluss aber dennoch vom Verwalter als angenommen verkündet, ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung, wird der Beschluss wirksam (BGH, 10.6.2011, V ZR 2/10; LG München I, 13.1.2014, 1 S 1817/13 WEG).
Quotale Außenhaftung proportionate external liability Der einzelne Wohnungseigentümer haftet gemäß §10 Abs. 8 Satz 1 WEG einem Gläubiger gegenüber in Höhe seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese nur anteilmäßige Haftung wird als quotale Außenhaftung bezeichnet. Sie greift aber nicht, wenn nach Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18.6.2009, VII ZR 196/08; Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13).

Wird danach ein Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner von einem Gläubiger, also bei einer öffentlich-rechtlichen Abgabenschuld auch von einer Kommune, in Anspruch genommen, haftet er in einem solchen Fall in voller Höhe für die Abgabenforderung.

Da es sich aber bei einer nach Landesrecht zu tragenden Abgabenschuld um eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung und insoweit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG um eine Wahrnehmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband handelt, steht dem Wohnungseigentümer, der von dem Gläubiger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ein Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft zu, wenn er diese Forderung aus eigenen Mitteln erfüllt hat (BGH, Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13).
Quotenabgeltungsklausel general release clause for quotas