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Stichwort English Beschreibung
Jagdhaftpflichtversicherung hunting liability insurance Wer in Deutschland einen Jagdschein erhalten möchte, muss eine Jagdhaftpflichtversicherung vorweisen.

Diese Versicherung ersetzt in der Regel den Schaden, den ein Jäger, Falkner, Jagdveranstalter oder Dienstherr von Jägern einem anderen zugefügt hat. Dies reicht von Verletzungen von Tieren in fremdem Eigentum durch Hundebisse oder Jagdvogelangriffe über den Einsturz eines maroden Hochsitzes sowie Verkehrsunfälle durch Jagdhunde bis hin zur Verletzung eines anderen Jägers oder Passanten durch eine Schusswaffe.

Die Versicherung gilt in vielen Fällen weltweit und schließt oft Produktrisiken durch den Verkauf oder die Weitergabe von Wild oder Wildbret zum Verzehr ein.

Ein wichtiger Vertragsbestandteil ist der Verzicht der Versicherungsgesellschaft auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden durch Schusswaffengebrauch – denn die Verschuldensfrage ist oft schwer zu klären.
Jahresabrechnung (Wohnungseigentum) annual settlement/ account; yearly settlement; year-end statement (freehold flat) Zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört die Aufstellung einer Abrech­nung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Rah­men der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Abrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben und vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzunehmen (§ 28 Abs. 3 WEG), und zwar in der Regel spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Das Wohnungseigentumsgesetz selbst bestimmt keine Einzelheiten zu Form und Inhalt der Jahresabrechnung. Die Rechtsprechung hat sich jedoch in zahlreichen Entscheidungen mit Einzelfragen befassen müssen und dazu die folgenden wesentlichen Grund­inhalte der Abrechnung festgelegt:

  1. Die nach § 28 Abs. 3 WEG vorgeschriebene Abrechnung hat nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben während des jeweiligen Kalenderjahres auszuweisen.
    Sie ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung. Forderungen, Verbindlichkeiten und Rech­nungs­ab­gren­zun­gen gehören grundsätzlich nicht in die Abrechnung.
  2. Die Abrechnung besteht aus der Gesamtabrechnung und den Einzel­ab­rechnungen für jeden einzelnen Woh­nungs­eigen­tümer, wobei die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Eigentümer nach dem gesetzlichen, dem abweichend vereinbarten oder beschlossenen Verteilungs­schlüssel vorzunehmen ist.
  3. Zusätzlich zur Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung ist die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aufzunehmen. Dabei sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen. Zusätzlich sind auch die geschuldeten, noch nicht geleisteten Zahlungen anzugeben. Entgegen der früheren Abrechnungspraxis dürfen nach jüngster BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 4.12.2009, V ZR 44/09, DWE 2010, 20) die tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung nicht mehr als Ausgabe oder als sonstige Kosten gebucht werden.
  4. Die Gesamt- und die Einzelabrechnung muss vollständig, übersichtlich und für jeden einzelnen Eigentümer auch ohne Inanspruchnahme von sachverständigen Fachleuten nach­vollziehbar sein.
  5. Inhaltlich sollte die Gliederung der Einzelpositionen jener im Wirtschaftsplan entsprechen, um einen Vergleich der tatsächlichen mit den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.
  6. Neben der Jahresabrechnung als reine Einnahmen- und Aus­gabenrechnung ist in einem "Status" oder einer "Vermögens­übersicht" das Verwaltungsvermögen auszuweisen, das unter anderem aus den Forderungen, den Verbindlichkeiten sowie der Instandhaltungsrückstellung besteht. Ferner sind die Kon­ten­stände der für die Gemeinschaft geführten Konten jeweils zu Beginn und Ende des jeweiligen Kalenderjahres bezie­hungs­weise des abweichend vereinbarten Rechnungs­zeit­raumes anzugeben.

Die Beschlussfassung hat über die Gesamt- und Einzelabrechnungen zu erfolgen. Andernfalls werden keine rechtswirksamen Zahlungspflichten begründet.

Ist eine mehrheitlich beschlossene Abrechnung fehlerhaft, weil sie beispielsweise verkehrte Verteilungsschlüssel enthält, bedarf es dennoch der Anfechtung bei Gericht, um ihre Ungültig­erklä­rung zu bewirken. Es handelt sich insoweit um einen gesetzes­widrigen Mehrheitsbeschluss, der nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist. Erfolgt keine Anfechtung, ist auch eine fehlerhafte, rechtswidrige, aber mehrheitlich beschlossene Abrechnung wirksam und verpflichtet jeden Eigentümer zur Zahlung eventuell noch zu leistender Fehlbeträge wegen zu niedriger Voraus­zah­lungen.

Die Prüfung der Jahresabrechnung soll gemäß § 29 Abs. 3 WEG durch den Verwaltungsbeirat erfolgen, sofern ein solcher von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde. Sie soll sich nicht nur auf die rein rechnerische, sondern auch auf die sachliche Richtigkeit erstrecken, so zum Beispiel auch auf die Richtigkeit verwendeter Verteilungsschlüssel. Ungeachtet der Prüfung der Abrechnung durch den Verwaltungs­beirat hat jeder Wohnungs­eigentümer das Recht, in die Abrechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und zwar selbst noch nach erfolgter Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung.

Die Nichtvorlage oder vorsätzlich verspätete Vorlage der Abrech­nung kann eine vorzeitige Abberufung des Verwalters aus wich­ti­gem Grund rechtfertigen.
Jahreseinkommen (Wohngeld) annual income (rent allowance; housing assistance) Das Jahreseinkommen dient als Rechengröße zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Wohngeld. Das zum 01.01.2009 geänderte Wohngeldgesetz (WoGG) versteht unter Jahreseinkommen die Summe der positiven Einkünfte (im Sinne des Einkommenssteuergesetzes) jedes Familienmitgliedes. Dabei findet kein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder negativen Einkünften des mit dem Antragsteller zusammen veranlagten Ehegatten statt.

Ausdrücklich ins Jahreseinkommen einbezogen sind dabei zum Beispiel:
  • Steuerfreie Versorgungsbezüge,
  • einkommensabhängige steuerfreie Versorgungsbezüge für Wehr-, Zivildienst- und Kriegs-Beschädigte sowie -Hinterbliebene,
  • Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil oder den besteuerten Anteil übersteigen,
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz,
  • steuerfreie Krankentagegelder.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, vergleiche § 14 WoGG.
Jahresheizwärmebedarf annual heat demand/ requirement Der Jahresheizwärmebedarf eines Gebäudes ergibt sich aus dem Transmissionswärmebedarf, der durch den Wärmedurchgang der Außenteile eines Gebäudes verursacht wird und dem Lüftungswärmebedarf, der lüftungsbedingt durch den Austausch kalter Außenluft mit warmer Innenluft entsteht.

Hiervon werden die Wärmegewinne abgezogen, nämlich die internen Wärmegewinne, die sich aus verschiedenen Wärmequellen außerhalb der Heizung ergeben und die solaren Wärmegewinne, die sich aus der Sonneneinstrahlung durch Fenster und Außentüren mit Glasanteil ergeben.

Das Ergebnis wird mit einem Teilbeheizungsfaktor multipliziert. Die Kennzahlen für den Heizwärmebedarf können sich auf das beheizte Bauwerksvolumen oder die Gebäudenutzfläche beziehen.
Jahresnettomiete net annual rent Unter der Jahresnettomiete versteht man die Mieteingänge eines vermieteten Hauses eines Jahres, vermindert um die Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten. Ein Synonym hierzu ist "Jahresnettokaltmiete". Sie enthält jedoch vermietungsabhängige Nebenkosten, z.B. Einnahmen aus Zuschlägen für eine erlaubte gewerbliche oder freiberufliche Nutzung von Wohnräumen oder aus einer Untervermietung sowie laufende Vergütungen (z.B. für die Anbringung einer Reklameschildes) durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks. Die Jahresnettokaltmiete ist der Mietansatz, von dem zur Ermittlung des Ertragswertes die weiteren Bewirtschaftungskosten abgezogen werden, nämlich die pauschalierten Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, und das Mietausfallwagnis. Die Mietspiegelmieten basieren ebenfalls überwiegend auf den Jahresnettomieten, allerdings ohne Zuschläge und Vergütungen.
Jahresreinertrag und Jahresrohertrag net annual rent and gross annual return Der Jahresreinertrag einer Immobilie ist die Differenz zwischen den gesamten Mieteinnahmen einschließlich Umlagen und sonstigen mit der Vermietung zusammenhängen Vergütungen und den Bewirtschaftungskosten. Zu den Bewirtschaftungskosten zählen auch kalkulatorische Bestandteile wie Abschreibung und Mietausfallwagnis. Der so berechnete Jahresreinertrag ist die Grundlage zur Ermittlung der Gesamtkapitalrentabilität.

Der für die Ermittlung des Ertragswertes maßgebliche Jahresreinertrag unterliegt einer Nachhaltigkeitsüberprüfung sowohl auf der Ertrags- als auch auf der Aufwandsseite. Vor allem auf der Aufwandsseite wird überwiegend mit pauschalen Erfahrungssätzen gerechnet, weil die im Jahre der Wertermittlung tatsächlich anfallenden Bewirtschaftungskosten meist nicht den langfristig entstehenden Kosten entsprechen. So kann es in einem Jahr einen hohen Renovierungsaufwand geben, in einem andern gar keinen. Aber auch die bezahlten Mieten können aufgrund von vertraglichen Bindungen über oder unter den am Markt im Falle einer Wiedervermietung erzielbaren Mieten liegen.

Da bei der Ertragswertermittlung die Abschreibung durch Annahme einer bestimmten Restnutzungsdauer zusammen mit dem Liegenschaftszinssatz in den Vervielfältiger eingeht, bleibt sie beim Bewirtschaftungskostenabzug außer Betracht.
Jahressperrfrist one-year waiting period Mit einer Jahressperrfrist ist die einjährige Frist gemeint, innerhalb der nach einer Mieterhöhung die Miete kein weiteres Mal erhöht werden darf. Geregelt ist dies in § 558 BGB (Mieterhöhung zur örtlichen Vergleichsmiete). Die Frist wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Mieterhöhung gerechnet. Dem Mieter darf vor Ablauf der Frist kein neues Mieterhöhungsverlangen zugehen.

Erhält der Mieter während der Sperrfrist ein Mieterhöhungsverlangen, kann er dieses als gegenstandslos betrachten. Auch eine unter Beachtung der Frist vorgenommene Mieterhöhung setzt voraus, dass die Miete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung seit mindestens 15 Monaten gleich geblieben ist (§ 558 Abs.1 BGB). Die Erhöhung darf also erst nach weiteren drei Monaten in Kraft treten.

Nicht von der Jahressperrfrist betroffen sind Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) und Erhöhungen der Betriebskosten (§ 560 BGB).

Stimmt der Mieter einer verlangten Mieterhöhung teilweise zu und zahlt den Teilbetrag, gilt dies dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg zufolge als Mieterhöhung im Sinne des § 558 BGB. Es hat eine Vertragsänderung stattgefunden, eine weitere Erhöhung (auch zu dem vom Vermieter ursprünglich geforderten Gesamtbetrag) ist innerhalb der Sperrfrist nicht möglich (Urteil vom 27.08.2012, Az. 20 C 214/12).

Dem Bundesgerichtshof zufolge löst eine einverständliche, vertragliche Mieterhöhung wegen einer Modernisierung nicht die Sperrfrist aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Vermieter die wegen der Modernisierung vereinbarte Mieterhöhung in dieser Höhe auch einseitig nach § 559 BGB hätte durchsetzen können (Urteil vom 18. Juli 2007, Az. VIII ZR 285/06).
Jastrowsche Formel formula named after its author, used in Germany in connection with joint or mutual wills, to intensify the penalty clauses in connection with compulsory portions of inheritance Mit der Jastrowschen Formel kann bei gemeinschaftlichen Testamenten in gewissem Rahmen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unterbunden werden.

Gemeinschaftliche Testamente werden häufig von Ehegatten aufgesetzt, die sich gegenseitig als Erben einsetzen. Beabsichtigt wird damit oft, dass der Partner abgesichert sein soll, bevor die Kinder oder andere Erben auf den Nachlass zugreifen können. Besondere Bedeutung erlangt dies im Zusammenhang mit Immobilien. Nach gesetzlicher Erbfolge würde der Ehepartner 50 Prozent erben, die Kinder den Rest. Eine Immobilie müsste also zur Auszahlung der Erbteile verkauft werden. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich die Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig als Erben einsetzen. Sind die Kinder insofern zumindest beim zuerst versterbenden Elternteil vom Erbe ausgeschlossen, können sie trotzdem immer noch ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser macht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils aus. Eine Immobilie müsste immer noch verkauft werden.

Diese Folge kann durch eine Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden. Sie besagt, dass ein Abkömmling, der beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Ableben des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil erhält.

Die Jastrowsche Formel baut darauf auf und verstärkt diesen Effekt: Sie besagt, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil nicht geltend macht, nach dem Ableben des zweiten Ehegatten zusätzlich zum regulären Erbteil noch ein Vermächtnis des zuerst verstorbenen Elternteils bekommt – und zwar in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Dieses Vermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit und schmälert wiederum den Betrag, den das zweite, „ungeduldige“ Kind erbt, welches bei beiden Erbfällen jeweils den Pflichtteil einfordert.
JAVF - n.a. - Abkürzung für: Jahrbuch der Absatz- und Verbrauchsforschung
JBl Judicial Gazette (journal) Abkürzung für: Justizblatt
JM annual rent/ yearly rent; Minister of Justice Abkürzung für: Jahresmiete

Abkürzung für: Justizminister
JMBl - n.a. - Abkürzung für: Justizministrialblatt
Joint Venture joint venture Eine Form der Zusammenarbeit zwischen selbständig bleibenden Unternehmen zur Abwicklung eines gemeinsamen Geschäftes oder eines einmaligen Projektes. Diese Unternehmen unterhalten einen gemeinsamen Betrieb. Die Joint-Venture-Vereinbarung regelt die von jedem Partner aufzubringenden Kapitalien, das einzubringende Know-how und die Gewinnverteilung.
JStG German annual tax act Abkürzung für: Jahressteuergesetz
Jugendstil art nouveau Jugendstil bezeichnet eine kunstgeschichtliche Epoche zwischen dem Historismus und der Moderne. Dieser Stil entstand um die Jahrhundertwende zwischen dem 19. und 20. Jahrhundert (1890-1910) und dauerte rund zwei Jahrzehnte. Niederschlag fand dieser Stil in Kunst, Malerei und Architektur. Kennzeichnend sind dekorativ geschwungene Linien und flächenhafte, florale Ornamente, stilisierte PflanzenR08; und Tierformen in weich gekrümmten, bewegten Linien – am ehesten noch verwandt mit spätgotischen Formen und der japanischen Malerei. Die 1888 von England ausgehende Bewegung, die eine neue ästhetische Kunst propagandierte und dann auf ganz Europa übergriff, hatte in Deutschland ihren Ursprung in verschiedenen künstlerischen Bewegungen. Deutscher Namensgeber war die künstlerische Literaturzeitschrift "Die Jugend".

Der Jugendstil war eine Antwort auf die Fortschritte von Wissenschaft und Technik gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Das veränderte Weltbild und ein neuer Lebensstil fanden ihren Ausdruck in dieser reformatorischen Bewegung. Parallel entwickelte sich der Jugendstil international und ist unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt:
  • England: Arts a. Crafts (1888-1910),
  • Deutschland: Jugendstil (1890-1910),
  • Italien: Stile Liberty (1890-1910),
  • Frankfreich: Art Nouveau (1890-1910).
JurA legal/ judicial analyses Abkürzung für: Juristische Analysen
JuS - n.a. - Abkürzung für: Juristische Schulung
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) German Court Payment and Reimbursement Act Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer, die auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung bei Gericht erscheinen und / oder gutachterlich tätig werden müssen, erhielten früher eine Entschädigung und einen Aufwendungsersatz nach dem "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" (ZSEG), das noch aus dem Jahr 1875 stammte und mehrfach novelliert wurde. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 durch das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) abgelöst. Im Rahmen der allgemeinen Anhebung der Kostensätze im Gerichtswesen wurde dieses zum 01.08.2013 novelliert. Sachverständige erhalten danach eine Vergütung zwischen 65 und 125 Euro pro Stunde je nach Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe.

Es gibt 16 Honorargruppen, die sich auf verschiedene Fachgebiete beziehen. So fallen Gutachten zu Mieten und Pachten in die Honorargruppe zehn mit einem Stundensatz von 110 Euro und die Bewertung von Immobilien in die Honorargruppe sechs mit einem Satz von 90 Euro. Am besten bezahlt werden Sachverständige für Kapitalanlagen und private Finanzplanung mit 125 Euro pro Stunde in Honorargruppe 13.

Zwar sind die Aufwendungen der Sachverständigen mit der Vergütung abgegolten. Verschiede Arten besonderer Aufwendungen werden jedoch gesondert ersetzt, etwa Kosten für Hilfspersonal, Verbrauchsstoffe, Lichtbilder. Gesondert ersetzt wird ggf. auch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Auch ein Fahrtkostenersatz (0,30 Euro / Km für PKW, tatsächliche Aufwendungen für Bahnfahrkarte bis Erste Klasse) kann nach § 5 JVEG verlangt werden.
JVEG German Court Payment and Reimbursement Act Abkürzung für: Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz