Differenzprovision (Maklervertrag) |
difference commission (estate agent's contract) |
Eine Differenzprovision entsteht zum Beispiel in dem Fall, dass der Makler seinem Auftraggeber eine Mietwohnung nachweist. Nach geraumer Zeit kauft dann der Mieter, also der ehemalige Auftraggeber des Maklers, die Wohnung. Der Makler macht dann die weitere Provision in Höhe der Differenz zwischen der Provision für den Nachweis des Mietvertrags und dem Nachweis des Kaufvertrags geltend.
Der BGH erteilt der Differenzprovision in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine klare Absage, weil der Makler ohne jede Tätigkeit eine Provision erhielte. Wenn sein Vertrag auf den Nachweis oder die Vermittlung eines bestimmten Hauptvertrags gerichtet war, ist seine Leistung mit Abschluss dieses Hauptvertrags erledigt. Sie kann dann auch nicht in Zukunft weitere Provisionsansprüche auslösen. Die Differenzprovision widerspricht also dem gesetzlichen Leitbild.
Sie kann jedoch individuell vereinbart werden. Dabei ist darauf zu achten, dass kein größerer Zeitraum als maximal fünf Jahre zwischen dem ursprünglichen Hauptvertrag und dem Folgevertrag liegen. Andernfalls wäre eine solche Regelung auch als individuelle Vereinbarung sittenwidrig und unwirksam.
Im Gegensatz dazu ist die Provision für Ersatzgeschäfte als zulässig zu bewerten. Sie kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Unter einem Ersatzgeschäft wird in diesem Fall verstanden, dass der Auftraggeber des Maklers zum Beispiel statt eines Mietvertrags einen Kaufvertrag über die Immobilie abschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass schon im Maklervertrag ein Mietvertrag und ein Kaufvertrag als vom Makler nachzuweisende beziehungsweise zu vermittelnde Hauptverträge benannt sind. |