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Grundakte basic record (at the land registry) In § 10 Grundbuchordnung (GBO) ist festgelegt, dass das Grundbuchamt alle „Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt“, aufbewahrt. Dies geschieht in einer vom Grundbuch separaten Akte. Diese wird als Grundakte oder Stammakte bezeichnet. Zu diesen Urkunden und Dokumenten zählen zum Beispiel Notarverträge (Kaufverträge, Schenkungen, Überlassungen, Grundschuldbestellungen), Teilungserklärungen, Vollmachten, Eintragungsanträge und grundbuchamtliche beziehungsweise gerichtliche Entscheidungen.

Gemäß § 12 GBO kann jeder, der auch Einsicht in das Grundbuch nehmen darf, die Grundakte einsehen. Das gilt auch für noch nicht erledigte Eintragungsanträge.