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Stichwort | English | Beschreibung |
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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung | German ordinance on a service provider's obligation to provide information | Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) heißt amtlich Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. Die am 17.05.2010 in Kraft getretene Rechtsvorschrift regelt, welche Informationen jeder Erbringer einer Dienstleistung – sowohl als Gewerbetreibender als auch als Freiberufler – seinen Geschäftspartnern über sich selbst zur Verfügung stellen muss. Viele Pflichtangaben der DL-InfoV decken sich mit den Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz, die bereits vor Inkrafttreten der DL-InfoV für Internetseiten zu beachten waren. Die DL-InfoV gilt für Immobilienmakler, Verwalter und Bauträger wie auch zum Beispiel für Steuerberater und Rechtsanwälte. Nicht betroffen sind Finanzdienstleistungen wie Darlehensvermittlung, Versicherungsvermittlung und Anlageberatung. Folgende Informationen muss der Erbringer der Dienstleistung dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder bei Verzicht auf einen solchen vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form unaufgefordert verfügbar machen:
Die Informationen können wahlweise im Einzelfall mitgeteilt oder am Ort von Leistungserbringung oder Vertragsschluss leicht zugänglich vorgehalten werden (zum Beispiel Aushang in den Geschäftsräumen). Auch kann der Dienstleister sie auf seiner Internetseite zugänglich machen oder in seine schriftlichen Unterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen. Auf Anforderung muss der Dienstleister zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Die unter Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Informationen müssen in allen schriftlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein. Die DL-InfoV fordert ferner konkrete Preisangaben hinsichtlich der angebotenen Dienstleistung. Hier ist zu beachten, dass für Geschäfte mit Verbrauchern die Preisangabenverordnung gilt, welche höhere Ansprüche stellt als die DL-InfoV. Deren Preisangaben-Regeln sind also nur bei Geschäften mit Nicht-Verbrauchern (anderen Unternehmern) zu beachten. Gibt es keine feste Preisliste, muss nach § 4 Abs.1 Nr.2 DL-Info V offengelegt werden, wie der Dienstleister seine Preise berechnet. Auch ein Kostenvoranschlag ist möglich. Ein Verstoß gegen die DL-InfoV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen. Problematischer ist jedoch die Möglichkeit der Abmahnung durch Konkurrenten. |