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Schwimmbad swimming pool Wohnanlagen gehobenen Standards sind heute teilweise auch mit einem Schwimmbad oder Swimming Pool ausgerüstet. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es jedoch zum Streit darüber kommen, inwieweit solche Luxus-Einrichtungen von allen Eigentümern mitfinanziert werden müssen. Ein wegweisendes Urteil dazu hat der Bundesgerichtshof am 11.11.2011 gefällt: Danach ist ein Wohnungseigentümer von der Beteiligung an den Kosten einer baulichen Maßnahme befreit, wenn er dieser nicht gemäß § 22 Abs. 1 WEG zugestimmt hat. Die Befreiung ergibt sich dabei aus § 16 Abs. 6 WEG. Ob seine Zustimmung für die Maßnahme erforderlich war, oder nicht, spielt nach dem BGH keine Rolle (Az. V ZR 65/11). Eine Freistellung von den Kosten kann auch dann verlangt werden, wenn der Beschluss über die bauliche Maßnahme Bestandskraft erlangt hat, sofern die Verteilung der Kosten noch nicht abschließend geregelt wurde.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die Kosten für die Renovierung und Erweiterung eines Schwimmbads. Die Eigentümerversammlung hatte mit Mehrheitsbeschluss eine nach Miteigentumsanteilen bemessene Sonderumlage für die Kosten der Baumaßnahme beschlossen.