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Zweitwohnung second home/residence Viele Bürger sind nicht nur Eigentümer eines Eigenheims, eines Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung am jeweiligen Hauptwohnsitz, sondern gleichzeitig Eigentümer einer oder mehrerer Wohnungen, die sie in anderen Orten beruflich oder auch, insbesondere in Feriengebieten, für Urlaubszwecke selbst nutzen. Diese Wohnungen werden als Zweitwohnungen bezeichnet und unterliegen inzwischen in vielen Städten auch der Besteuerung durch die so genannte Zweitwohnungssteuer.

Um gerade in Fremdenverkehrsgebieten wegen der nur zeitweilig und damit begrenzten Nutzung nachteilige Auswirkungen auf die örtlichen städtebaulichen und wirtschaftlichen Strukturen zu vermeiden, sind viele Gemeinden dazu übergegangen, den Bau solcher Zweitwohnungen in der Form von Wohnungseigentum durch entsprechende Ortssatzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnungen zu untersagen.

Diese Vorschriften werden inzwischen vielerorts aber dadurch umgangen, dass anstelle von Eigentumswohnungen Wohngebäude errichtet werden, an denen nur so genanntes Miteigentum, den jeweiligen Eigentümern aber kein Alleineigentum an den Wohnungen eingeräumt wird, sondern nur ein Gebrauchs- und Nutzungsrecht. Die Regelung der rechtlichen Beziehungen der Miteigentümer untereinander erfolgt ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen des BGB gemäß § 1010 BGB durch so genannte Miteigentümervereinbarungen. Rechtlich handelt es sich hier nicht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern um sogenanntes Bruchteilseigentum. Für dieses gelten grundlegend andere Regeln als für eine WEG. Jeder Bruchteilseigentümer ist Miteigentümer der gesamten Immobilie. Bei auftretenden Zahlungsrückständen kann der Kreditgeber in der Regel eine Zwangsvollstreckung in die gesamte Immobilie betreiben, da es keine individuellen Eigentumsanteile gibt. Vor einem Kauf empfiehlt sich eine rechtliche Beratung mit genauer Prüfung der Verträge.

Wird eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten und hat der Eigentümer oder Mieter am Hauptwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt und einen kompletten eingerichteten Hausstand, kann er die Kosten der Zweitwohnung teilweise als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen (doppelte Haushaltsführung).

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ein Eigentümer dem Mieter einer Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, weil er selbst die Wohnung fern seines Hauptwohnsitzes nutzen will, um ein am Ort der Wohnung ansässiges uneheliches Kind zu besuchen. Dass dabei nur eine zeitweise Nutzung der Zweitwohnung stattfindet, verhindert die Eigenbedarfskündigung nicht (Beschluss vom 23. April 2014, Az. 1 BvR 2851/13).