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Zinstheorie theory of interest; loanable funds theory Warum werden Zinsen für die Ausleihungen von Geld oder Naturalien bezahlt? Vor allem der Beantwortung dieser Frage widmet sich die Zinstheorie. Einer der Erklärungsversuche besteht darin, dass angenommen wird, Gegenwartsgüter würden höher eingeschätzt als Zukunftsgüter. Verfechter dieser Anschauung ist vor allem der deutsche Nationalökonom Eugen von Böhm-Bawerk (1851 – 1914). Wer ein Grundstück erwirbt, eine Fabrik darauf errichtet, um damit Güter zu erzeugen, investiert in die Zukunft. Dies muss sich lohnen, und deshalb will der Investor, dass seine Investition einen Reinertrag abwirft, sich also intern „verzinst“.

John Maynard Keynes (1883 bis 1946) war der Auffassung, dass der Zins der Preis für die Bereitschaft ist, „Kasse“ (Gegenwartsgeld) aufzugeben, das Liquiditätsbedürfnis zu beschränken (Liquiditätspräferenztheorie). Der amerikanische Nationalökonom Abba P. Lerner (1903 – 1982) hat die Zusammensetzung von Angebot und Nachfrage, sowie die Beziehungen zwischen Kredit und Zinssatz dargestellt (loanable funds-Theorie). Der Zinssatz ist demnach gesamtwirtschaftlich gesehen der Preis, der Angebot und Nachfrage zum Ausgleich bringt.

Der Kredit muss dabei stets laufzeitabhängig betrachtet werden. Wenn sich bei langen Laufzeiten der Zinssatz ändert, wirkt sich dies nur auf neu aufzunehmende Kredite aus, falls bei den alten Kreditverträgen keine Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde. Allerdings gibt es eine Auswirkung auf den kreditfinanzierten Vermögenswert. Steigen die Zinsen, dann sinkt der Vermögenswert und umgekehrt. Dies ist bedeutsam auch für den Grundstücksmarkt. Man spricht hier von der Interdependenz zwischen Kapital- und Grundstücksmarkt.

In der Zinsgeschichte gab es Zeiten, in denen das Zinsgeschäft aus christlich-sittlichen Gründen verboten wurde. Dies führte u.a. dazu, dass das Kreditgeschäft Juden überlassen wurde. Das Verlangen von Zinsen wurde mit Wucher gleichgesetzt. Allerdings unterschied Thomas von Aquin zwischen Konsumtiv- und Produktivzins und relativierte das Zinsverbot auf den Konsumkredit.

Vor allem beim Konsumkredit spielt die Frage, ob der verlangte Zins nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Kredit steht, öfter eine Rolle. Wurde bei der Kreditvergabe zudem die Unerfahrenheit, der Leichtsinn oder eine Notlage ausgenützt, ist der Tatbestand des Zinswuchers erfüllt. Solche Geschäfte sind nicht nur zivilrechtlich nichtig, sondern erfüllen nach § 302 a StGB auch einen Straftatbestand.