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Wertzuwachssteuer increment value tax Die Wertzuwachssteuer wurde erstmals im Ausland eingeführt: In Australien (1885), Neuseeland (1890), England (1917), in einigen Schweizer Kantonen (1912), später auch in Japan. In Deutschland wurde 1911 das Reichszuwachssteuergesetz eingeführt. 1913 wurde die Steuer aber wegen Unrentabilität wieder aufgegeben und in die Vermögensbesteuerung übernommen. Einige gemeindliche Wertzuwachssteuern haben keine Bedeutung erlangt. Es gab verschiedene Ausprägungsformen. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen einer reinen Bodenwertzuwachs- (für sie machte sich der Bodenreformer Adolf Damaschke stark) und einer Wertzuwachssteuer, die auch den Gebäudewert umfasste. Johannes Lubahn stellte 1936 den Entwurf eines "Gesetzes zur Bodenbewertung und über die Grundrentenabgabe" vor. 1936 wurde allerdings der allgemeine Preisstopp eingeführt, der auch die Bodenpreise betraf.

Bei der Diskussion um ein Baugesetz für die Bundesrepublik brachte Wilhelm Dittus 1950 eine Wertsteigerungsabgabe ins Gespräch. Mit Wertzuwachssteuerprojekten befasste sich 1971 die SPD-Steuerreformkommission. Der Parteitag der FDP in Freiburg befasste sich im gleichen Jahr mit der Einführung einer Bodenwertzuwachssteuer.

Kritisch anzumerken ist, dass alle in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland diskutierten Pläne zu einer wie auch immer gearteten Wertzuwachssteuer auf verfassungsrechtliche Bedenken stießen. Wollte man die Wertzuwachsteuer nur auf realisierte Wertzuwächse begrenzen, blieben die (eher theoretisch zu ermittelnden) nicht realisierten Wertzuwächse außen vor. Die Abschöpfung von Wertzuwächsen hätte im Übrigen dazu geführt, dass sie gar nicht entstanden wären.

Verständlich waren die Diskussionen in der Zeit um die 1970er Jahre wegen der damaligen teils horrenden Bodenpreissteigerungen. Seit dem totalen Abflachen der Preissteigerungsraten stellen sich solche Fragen aber kaum mehr. Das Problem selbst wurde schließlich durch die Einführung des § 23 des Einkommensteuergesetzes (Besteuerung gewinnträchtiger privater Veräußerungsgeschäfte) gelöst, soweit zwischen dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken weniger als 10 Jahre liegen.