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Stichwort English Beschreibung
Wasserhaushaltgesetz German Water Resources Act Mit dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltgesetz) in der Fassung von 2010 werden mehrere Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Es umfasset 106 Paragraphen. Nach § 1 ist es Zweck dieses Gesetzes, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sowie als nutzbares Gut zu schützen. Nach § 2 zählen zu den zu schützenden Gewässern oberirdische Gewässer (Flüsse, Bäche, Seen), Küstengewässer und das Grundwasser.

Welcher Rang den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser eingeräumt wird, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie nicht eigentumsfähig sind. Grundeigentum berechtigt deshalb nicht zu einer Gewässernutzung, soweit sie nicht behördlich zugelassen ist, und nicht zum Ausbau eines Gewässers. Die Gewässerbewirtschaftung muss u.a. das Ziel verfolgen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern. Jede Person darf oberirdische Gewässer benutzen, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Es handelt sich um den so genannten Gemeingebrauch. Daneben gibt es Nutzungsberechtigungen zum Eigentümer- und Anliegergebrauch.

Die Benutzung von Küstengewässern ist (vor allem nach Landesrecht) erlaubnisfrei für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer sowie für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind. Zur erlaubnisfreien Nutzung des Grundwassers zählt das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, sowie für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Weitere Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes beziehen sich auf
  • die öffentliche Wasserversorgung,
  • die Festsetzung von Wasserschutzgebieten,
  • den Heilquellenschutz,
  • der Abwasserbeseitigung,
  • den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • die Bestellung und den Aufgabenbereich von Gewässerschutzbeauftragten,
  • den Hochwasserschutz,
  • die wasserwirtschaftlichen Planung und Dokumentation,
  • die Haftung für Gewässerveränderungen,
  • Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen,
  • Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen,
  • die Gewässeraufsicht,
  • Bußgeldbestimmungen.
Das Wasserhaushaltgesetz verweist an vielen Stellen auf Landesrecht.