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Stichwort English Beschreibung
Kontoführung accountancy; account management Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist ge­mäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG be­rech­tigt und ver­pflich­tet, die für die Ge­mein­schaft ein­ge­nom­men­en Gel­der zu ver­wal­ten. Er ist ge­mäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 WEG be­rech­tigt, im Rah­men die­ser Ver­wal­tung die Kon­ten für die Ge­mein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, ge­trennt von seinen ei­ge­nen Kon­ten, zu füh­ren.

Die Konten der Wohnungseigentümer sind nach Zu­er­ken­nung der Teil­rechts­fä­hig­keit auf den Na­men der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft zu füh­ren. Eine Kon­to­füh­rung als Treu­hand­kon­to, lautend auf den Namen des Verwalters, ist nicht mehr zu­läs­sig.

Kon­to­in­ha­ber ist nach der neuen Rechts­la­ge die teil­rechts­fä­hi­ge Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft, die bei der Kon­to­er­öff­nung durch den Ver­wal­ter als ge­setz­li­chen Ver­tre­ter der Ge­mein­schaft ver­tre­ten wird. Neben dem Le­gi­ti­ma­tions­nach­weis und der Iden­ti­fi­zie­rung der ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten Per­son ent­spre­chend der Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes ist bei Kon­to­er­öff­nung und in der Fol­ge jähr­lich ein­mal dem kon­to­füh­ren­den Ins­titut eine ak­tu­elle Ei­gen­tü­mer­lis­te ein­zu­rei­chen.

Die Verfügung über die ge­mein­schaft­li­chen Gel­der und da­mit über das Kon­to der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft kann durch Ver­ein­ba­rung oder Be­schluss der Woh­nungs­eigen­tü­mer ge­mäß § 27 Abs. 5 WEG von der Zu­stim­mung ei­nes Woh­nungs­ei­gen­tü­mers oder ei­nes Drit­ten ab­hän­gig ge­macht werden.