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Einspeisevergütung feed-in tariff Als Einspeisevergütung bezeichnet man den Geldbetrag, den der Betreiber eines Stromnetzes an einen Energieerzeuger entrichten muss, welcher elektrischen Strom in sein Netz einspeist.

Das am 01.04.2000 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Einspeisevergütungen, die für Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu bezahlen sind. Die Netzbetreiber haben diesbezüglich eine Abnahmepflicht. Sie müssen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Investitionen vornehmen, um eine Einspeisung zu ermöglichen. Die Einspeisevergütung bleibt für die einzelne Anlage für 20 Jahre gleich. Ihre Höhe hängt davon ab, inwieweit die Förderung des jeweiligen Energieträgers politisch gewünscht beziehungsweise energiewirtschaftlich für notwendig erachtet wird.

Das EEG enthält auch Vorschriften über eine regelmäßige Degression der Einspeisevergütungen: Abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme der Anlage sinkt die Vergütung in gesetzlich festgelegten Schritten. Der Betreiber erhält also für 20 Jahre eine um einen bestimmten Prozentsatz niedrigere Vergütung, als wenn er die Anlage zum Beispiel ein Jahr früher in Betrieb genommen hätte.

Für jeden Energieträger sind neben der Grundvergütung noch Boni für bestimmte Erzeugungsmethoden vorgesehen.

Erhebliche Änderungen haben seit 2009 die deutschen Regelungen zur Einspeisevergütung von Strom aus Fotovoltaikanlagen erfahren, die radikale Senkungen der Vergütungen zur Folge hatten. So wurde das System der Vergütungszahlung grundlegend geändert. Dazu gehörte die Einführung eines gesetzlich festgelegten geförderten Zubaukorridors von 2.500 bis 3.500 Megawatt Solarstromleistung. Je nach tatsächlich erreichtem Zubau und Anlagenkapazität fällt die Einspeisevergütung unterschiedlich hoch aus.

Nach § 20b EEG 2012 verringerte sich die Vergütung für Solarstrom ab 1. Mai 2012 nicht mehr jährlich, sondern monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen. Das Gesetz machte die Verringerung auch vom jährlichen Zubau an Anlagenkapazität abhängig.

Entfallen ist der Bonus für den Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom. Allerdings haben sich in den letzten Jahren auch die Anschaffungskosten für Fotovoltaikanlagen erheblich verringert. Deutsche Hersteller wurden in diesem Bereich überwiegend von fernöstlicher Konkurrenz verdrängt.

Zum 1.8.2014 ist eine Neufassung des EEG in Kraft getreten. Im Vordergrund bei den Reformen stand die Kostenreduzierung. Für Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.7.2014 besteht ein Bestandsschutz. Bei diesen Anlagen kommen also die Einspeisevergütungen der Vorversion des Gesetzes (EEG 2012) zur Anwendung. Dies gilt auch für Anlagen, die bis zum Stichtag noch nicht in Betrieb genommen wurden, wenn die Genehmigung für Errichtung und Betrieb bis 23.1.2014 vorgelegen hat und die Anlage bis 31.12.2014 in Betrieb genommen worden ist.

Bei Neuanlagen muss nun auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG-Umlage gezahlt werden. Es gibt jedoch Übergangsregelungen. Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 KW sind für bis zu 10 MWh Eigenverbrauch davon befreit, die EEG-Umlage zu entrichten. Befreiungen gibt es auch für Anlagen ohne Anschluss ans öffentliche Netz und für 100-Prozent-Eigenversorger ohne EEG-Förderung. Entfallen ist das Grünstromprivileg (regionale Direktlieferung von Strom, um 2 Cent/kWh reduzierte EEG-Umlage).

Bei größeren Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien kommt in Zukunft das Modell der Direktvermarktung zum Zuge. Bei Neuanlagen über 500 KW muss überschüssiger Strom an der Strombörse (über einen Direktvermarkter) verkauft werden.