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Stichwort English Beschreibung
Ordnungswidrigkeit breach of the law; offence; misdemeanour Im Interesse der Durchsetzbarkeit von Ordnungsvorschriften enthalten viele Bundes- und Landesgesetze sowie Gemeindesatzungen Bestimmungen, wonach Verstöße gegen bestimmte Vorschriften ordnungswidrig sind und mit Bußgeld geahndet werden können. Hierzu gibt es als Rahmengesetz das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten sowohl nach Bundes-, als auch nach Landesrecht. Es gibt danach keine Ordnungswidrigkeit ohne gesetzliche Grundlage. Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG).

Eine Ordnungswidrigkeit kann in einem Unterlassen oder dem Begehen einer Handlung bestehen. Wenn in einem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bewegt sich der Bußgeldrahmen zwischen fünf und 1.000 Euro. Ist die Ordnungswidrigkeit auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, kann nur höchstens die Hälfte der Obergrenze von der zuständigen Behörde verlangt werden. Die Verjährungsfristen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richten sich nach der Höhe des Bußgeldes, das im Falle der Verfolgung verhängt werden könnte. In minderschweren Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden, die sich mit einer Zahlung eines Verwarngeldes oder mit einer Ermahnung begnügt. Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit allerdings gleichzeitig um eine Straftat, dann muss die zuständige Behörde den Fall an den Staatsanwalt übertragen.

Zu beachten ist, dass Gesetze, in denen Ordnungswidrigkeiten definiert werden, auch von einigen gesetzlichen Rahmenvorgaben abweichen können. So können für Ordnungswidrigkeiten Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen werden. Verhängte Bußgelder wegen einer gewerberechtlichen Ordnungswidrigkeit werden in das Gewerbezentralregister eingetragen, das beim Bundesamt der Justiz geführt wird und dem Bundesjustizministerium untersteht.

In der Immobilienwirtschaft gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die Ordnungsvorschriften enthalten, bei denen ein Verstoß mit Bußgeld geahndet werden kann. Hierzu zählen die Gewerbeordnung (§ 14, § 34 c), die Makler- und Bauträgerverordnung und das Wohnungsvermittlungsgesetz. Aber auch andere Vorschriften, die auch außerhalb der Immobilienwirtschaft zu beachten sind, enthalten Regelungen über Ordnungswidrigkeiten - z.B. die Preisangabenverordnung, das Telemediengesetz usw. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist ziemlich unüberschaubar.

Begeht jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, etwa einer Kapitalgesellschaft, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die deren Pflichten verletzt werden, kann gegen das Unternehmen ein Bußgeld verhängt werden. § 30 OWiG nennt hier Höchstgrenzen von fünf Millionen Euro (bei fahrlässigen Straftaten) und zehn Millionen Euro (bei vorsätzlichen Straftaten). Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ist der Höchstbetrag nach der jeweils einschlägigen Vorschrift maßgeblich. Sofern in der entsprechenden Regelung allerdings auf § 30 OWiG verwiesen wird, kann sich dieser Betrag verzehnfachen.