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Stichwort English Beschreibung
Heizkostenschätzung heating cost estimate In Ausnahmefällen ermöglicht die Heizkostenverordnung eine Schätzung der Heizkosten eines Mieters durch den Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Dies ist der Fall, wenn:

  • eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, weil die entsprechenden Zähler defekt sind,
  • andere zwingende Gründe die Verbrauchserfassung verhindern.

Diese zwingenden Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Mieter nach rechtzeitiger Ankündigung der Ablesung den Ableser dreimal nacheinander nicht in die Wohnung gelassen hat bzw. nicht anwesend war.

Die Schätzung kann sich am Verbrauch des Mieters in früheren Abrechnungszeiträumen orientieren, wahlweise aber auch am Verbrauch anderer, vergleichbarer Räume oder Wohnungen im gleichen Gebäude im gleichen Abrechnungszeitraum. Auch eine Schätzung auf Basis des Durchschnittsverbrauchs des Hauses oder der Nutzergruppe ist seit 01.01.2009 zulässig.

Allerdings dürfen nur für maximal 25 Prozent der Wohnfläche eines Gebäudes die Heizkosten geschätzt werden. Ist die Fläche, für die keine Verbrauchserfassung durchgeführt werden konnte, größer, so müssen die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum in Kubikmeter als Umlageschlüssel verwendet werden.

Erfolgt eine Schätzung durch den Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechung, so muss dieser die Grundlagen seiner Schätzung offenlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.02.08, Az. VIII ZR 27/07). Der Mieter muss Gelegenheit bekommen, die der Abrechnung zugrunde liegenden geschätzten Zahlen zu erfahren und zu prüfen. Eine Abrechnung, die die Grundlage für die Schätzung nicht klar benennt und auch erläutert, ist als formell unwirksam zu betrachten (LG Berlin, Urteil vom 13.06.08, Az. 63 S 309/07).

Bei der Schätzung muss der Vermieter darauf achten, sich an die Vorgaben des § 9a HeizKV zu halten. Dort werden Schätzmethoden genannt, von denen eine zu verwenden ist. Ein „freihändiges“ Schätzen ist somit nicht möglich. Die zulässigen Methoden sind:

  • Schätzung auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder
  • Schätzung auf Grundlage des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe.