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Stichwort English Beschreibung
Wohn-Riester Home Ownership Pensions Act (named after Walter Riester, former Minister of Labour and Social Affairs, who created a grant-aided privately funded pension scheme) Der Begriff "Wohn-Riester" umschreibt das Konzept, mit dessen Hilfe die Immobilie ab 2008 in die staatliche För­de­rung von privat finanzierten Altersvorsorgeprodukten ein­be­zo­gen wurde. Rechtsgrundlage ist das Eigen­heim­renten­gesetz, das am 04.07.2008 vom Bundesrat ver­ab­schie­det wurde und das mit seiner Veröffentlichung rück­wir­kend ab 01.01.2008 in Kraft trat.

Die Grundzüge

Aus bisher schon verfügbaren Riester-Anlageprodukten (etw­a Banksparplänen, Fondsparplänen, privaten Renten­ver­si­che­run­gen, fondsgebundenen Rentenversicherungen, be­stimmten Pensionsfonds) kann seit der Neuregelung der angesparte Betrag wahl­wei­se bis zu 75 oder 100 Prozent entnommen werden, um damit zum Beispiel den Erwerb oder Bau einer eigenen Im­mo­bi­lie zu finanzieren. Zusätzlich wurden Bau­spar­ver­träge und Darlehen zum Zwecke des Im­mo­bi­lien­er­werbs in die Liste der Produkte aufgenommen, die als förderungswürdige Riester-Produkte zertifiziert werden können. Die Tilgung eines Baudarlehens kann damit ebenso gefördert werden wie zuvor ein Riester-Fondsparplan.

Nur zertifizierte Produkte

"Geriestert" werden kann nur mit entsprechend zertifizierten Produkten. Um das Zertifikat zu erhalten, müssen die An­bie­ter dafür sorgen, dass die Verträge bestimmte Vo­raus­set­zun­gen einhalten – z. B. die Beachtung von In­for­ma­tions­pflich­ten gegenüber dem Kunden etwa über die Höhe der Verwaltungskosten und den Stand der Altersvorsorge. Neue zertifizierte Produkte (etwa Bausparverträge und Darlehen, aber auch Kombinationen von Vorsorge- und Dar­le­hens­ver­trägen) gibt es auf Grund einer Über­gangs­re­ge­lung seit November 2008.

Geförderte Anlageziele

Gefördert werden Kauf oder Errichtung einer inländischen, selbst genutzten Wohnimmobilie, die Tilgung eines dafür verwendeten Darlehens und der Kauf von mit einem Wohn­recht verbundenen Genossenschaftsanteilen. Nicht gefördert wird unter anderem der Kauf von Aus­lands­immo­bi­lien (siehe unten: Änderung ab 2010), Ferienhäusern oder Ver­mie­tungs­ob­jek­ten oder zum Beispiel die energetische Sanierung bestehender Gebäude.

Höhe der Förderung

Seit 2008 beträgt der staatliche Zuschuss für ein förder­fä­higes Riester-Produkt 154 Euro jährlich für den För­der­be­rech­tig­ten. Dazu kommen für jedes Kind, für welches Kindergeld gezahlt wird, noch einmal 185 Euro pro Jahr. Für ab 01.01.2008 geborene Kinder beträgt der Zuschuss 300 Euro im Jahr. Voraussetzung: Der Sparer zahlt mindestens vier Prozent seines Jahres­brutto­ein­kom­mens in den Riester-Vertrag ein. Bei geringeren Einzahlungen verringert sich die Zulage. Der geförderte Höchstbetrag beträgt pro Jahr 2.100 Euro. In dieser Höhe kann der Sparer einen Sonder­aus­gaben­ab­zug beim Finanzamt geltend machen.

Anreize für junge Leute

Zusätzlich zur Grundzulage von 154 Euro bekommen Per­so­nen unter 25 Jahren, die einen Riester-Vertrag abs­chlie­ßen, einen einmaligen Extrazuschuss von 200 Euro auf das Riester-Konto.

Begünstigte

Unmittelbar zulagenberechtigt sind alle unbeschränkt Steu­er­pflich­tigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Berechtigt sind nicht nur beschäftigte Arbeitnehmer, sondern z. B. auch Empfänger von ALG I oder ALG II sowie etwa Bezieher von Kranken – und Vorruhestandsgeld. Auch Wehrpflichtige, Berufssoldaten, Beamte und Arbeitssuchende, die wegen vorhandenen Vermögens keine Leistungen beziehen, können "riestern". Neuerdings sind auch Personen unmittelbar berechtigt, die wegen voller Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit eine Rente oder Versorgung bekommen. Diese muss aus einem der bisher schon begünstigten staatlichen Ver­sor­gungs-Systeme stammen; der Empfänger muss unmittelbar vor dem Rentenbezug pflichtversichert gewesen sein.
Als mittelbar zulagenberechtigt bezeichnet man den Ehepartner eines Förderberechtigten, der den Mindestbetrag einzahlt. Gemeint sind Fälle, in denen beide Riester-Verträge besitzen, jedoch nur ein Partner förderberechtigt ist. Dauerhaft getrennt lebende Ehepartner kommen nicht in den Genuss der Förderung.

Nicht begünstigt

sind z. B. nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, freiwillig gesetzlich Renten­ver­si­cher­te, Studenten, ver­si­che­rungs­freie geringfügig Beschäftigte, Angestellte und Selbst­stän­di­ge als Mitglieder einer berufsständischen Renten­ver­si­che­rung (z. B. Apotheker). Solche Personen können jedoch Riester-Verträge ohne Förderung abschließen.

Mindestkontostand für Entnahmen

Zunächst konnte auch nach der Gesetzesänderung vom Riester-Konto nur dann Geld entnommen werden, wenn der Mindestkontostand bei 10.000 Euro lag. Diese Regelung entfiel am 01.01.2010.

Besteuerung

Riester-Produkte unterliegen der nachgelagerten Be­steu­erung. Das bedeutet: Während der Ansparphase fällt keine Steuer an. In der Rentenauszahlungsphase – diese beginnt je nach Vertrag zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr – müssen eingezahlte Beträge und Zulagen zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bei "Wohn-Riester" ist das Geld dann bereits in eine Immobilie geflossen – daher werden die geförderten Beträge und Zulagen auf einem fiktiven "Wohnförderkonto" verbucht. Zum Kontostand des Wohnförderkontos kommen jedes Jahr zwei Prozent fiktive Zinsen hinzu. Der Gesamtbetrag dient in der Aus­zah­lungs­phase als Besteuerungs­grundlage. Der Steuerzahler kann bei Beginn der Rentenauszahlungsphase wählen, ob er die Steuern gleich insgesamt bezahlen oder in monatlichen Raten über eine Zeit von 17 bis 25 Jahren abbezahlen möchte. Wählt er die Einmalzahlung, muss er nur 70 Prozent der Bemessungs­grund­lage versteuern. Verkauft er das Haus innerhalb von 20 Jahren wieder, muss er jedoch den nicht versteuerten Betrag nachversteuern. Mit Erreichen des 85. Lebensjahres muss die Steuerzahlung beendet sein.

Schädliche Verwendung

Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn der Sparer das geförderte Ansparkapital für einen Zweck einsetzt, den der Gesetzgeber nicht fördern wollte – etwa für den Bau eines Hauses, das vermietet werden soll oder einer Ferien­woh­nung. Auch Verkauf oder Vermietung oder generell der Aus­zug aus dem mit Riester-Geldern erworbenen Eigenheim gelten als schädliche Verwendung. In derartigen Fällen kann der Betreffende sofort zur Entrichtung der Steuern herangezogen werden – bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren ist das 1,5-fache des Wohnförderkontos zu versteuern, bei Nutzungsaufgabe innerhalb von 10 bis 20 Jahren wird nur der einfache Betrag des Wohnförderkontos besteuert. Die erhaltenen Zulagen und die durch den Sonderausgabenabzug entstandenen Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Keine Auswirkungen hat zum Beispiel ein Verkauf der geförderten Wohnung, wenn der geförderte Geldbetrag innerhalb von vier Jahren wieder in eine andere selbst genutzte Immobilie (darunter kann auch ein Dauerwohnrecht in einer Seniorenwohnanlage fallen) investiert oder innerhalb eines Jahres in eine andere zertifizierte Altersvorsorge eingezahlt wird. Weitere Zulagen gibt es dann jedoch nicht.

Wenn die Selbstnutzung der Immobilie vorübergehend zugunsten einer Vermietung aufgegeben wird, weil der Nutzer beruflich auswärts eingesetzt wird, gilt dies nicht als schädliche Verwendung. Allerdings muss die Selbstnutzung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres wieder einsetzen. Auch für Ehepartner gibt es Ausnahmen – so liegt keine schädliche Verwendung vor, wenn der Zulageberechtigte verstirbt und der Ehepartner innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird und diese selbst bewohnt. Ebenfalls liegt keine schädliche Verwendung vor, wenn der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die geförderte Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird (§ 92a Abs. 3 Nr. 5 EStG).

Im Jahr 2010 wurden die gesetzlichen Regelungen dahin geändert, dass auch selbstgenutzte Immobilien im EU/EWR-Ausland über Wohn-Riester gefördert werden. Das steuerlich geförderte Anlagevermögen kann also auch für deren Erwerb genutzt werden. Auch beim Umzug in das betreffende Land findet keine Rückforderung mehr statt. Förderschädlich ist weiterhin die Investition in Immobilien zum Beispiel in der Schweiz und der Türkei. Generell müssen auch mittelbar Zulageberechtigte mindestens den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr einzahlen, um in den Genuss von Zulagen zu kommen. Anfang 2012 wurde der Garantiezins für neu abgeschlossene Riester-Verträge von 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent verringert.