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Haustürgeschäft door-to-door/doorstep sale Nach § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, wenn ein entgeltliches Geschäft zwischen einem Unternehmer und dem Verbraucher durch mündliche Verhandlung etwa an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung zustande gekommen ist. Es handelt sich um ein so genanntes Haustürgeschäft. Das Gesetz verwendet diesen Ausdruck allerdings nicht, sondern spricht von "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen." Erläutert sind diese in § 312b BGB. Dazu gehören übrigens auch Geschäftsabschlüsse, die im Rahmen von durch den Unternehmer veranlassten Veranstaltungen und durch Ansprechen in Verkehrsmitteln ("Kaffeefahrten") zustande kommen.

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 BGB 14 Tage. Ihr Beginn hängt nach § 356 BGB von der Art des abgeschlossenen Geschäfts ab. Bei Maklerverträgen beginnt sie mit Vertragsschluss. Die Frist beginnt jedoch in jedem Fall erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht in Textform hingewiesen wurde. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann sich die Frist verlängern. Sie endet spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen, dann erlischt das Widerrufsrecht in jedem Fall. Für Verträge über Finanzdienstleistungen gibt es gesonderte Regeln.

Das Widerrufsrecht gilt auch bei Maklergeschäften, wenn ein Auftrag in Form eines Haustürgeschäftes bzw. außerhalb der Geschäftsräume des Maklers akquiriert wurde. Es gilt ebenso bei Fernabsatzverträgen im Maklergeschäft, wenn also der Vertrag online oder telefonisch zustande kam. Es findet keine Anwendung, wenn der Geschäftspartner des Unternehmers kein Verbraucher ist.

Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln zur Widerrufsbelehrung droht die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Unterlassungsklagengesetz, UklaG.

Für Maklerverträge ist die Regelung in § 356 Abs. 4 BGB von besonderem Interesse. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer

  • die Dienstleistung vollständig erbracht hat und
  • mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und
  • gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Diese Regelung hat besondere Bedeutung bei Maklerverträgen, da der Makler mit der Ausführung seiner Tätigkeit oft bereits vor Ablauf von 14 Tagen beginnt. Daraus kann sich die Situation ergeben, dass der Makler beispielsweise einen Nachweis über die Abschlussmöglichkeit für einen Miet- oder Kaufvertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist erbringt, der Kunde aber – in Kenntnis der Kontaktdaten des Vertragspartners – den Maklervertrag widerruft und der Makler seinen Provisionsanspruch verliert. Für diesen Fall kann sich der Makler über die gesetzliche Regelung des § 356 Abs. 4 absichern, nach der das Widerrufsrecht unter den genannten Voraussetzungen und mit Zustimmung des Kunden erlischt.