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Stichwort English Beschreibung
Vereinbarungsänderungen amendments to an agreement Einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen für die Fälle, in denen mangels Zustimmung aller Eigentümer eine Änderung nicht zustande kam, billigte die frühere Rechtsprechung einem Wohnungseigentümer dann zu, wenn außergewöhnliche Um­stän­de ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob un­billig und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (BGH 25.09,2003, Az. V ZB 21/03).

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz hat inzwischen seinen Nieder­schlag in der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gefunden, wobei die bislang hohen Voraussetzungen an die Abänderbarkeit von Vereinbarungen deutlich herabgesetzt wurden.

So kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangt werden, wenn ein Fest­halten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Grün­den unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, ins­besondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungs­eig­entümer, unbillig erscheint. Der Änderungsanspruch erstreckt sich jedoch nur auf die (schuldrechtlichen) Vereinba­rungen im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG, nicht aber auf Änderungen der sachen­rechtlichen Regelungen über die Abgrenzung und Zuord­nung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum und ebenfalls nicht auf Änderungen der Miteigentumsanteile.

Soweit Änderungen von Vereinbarungen zustande gekommen waren, war nach herrschender Meinung zusätzlich die Zu­stim­mung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich, wenn deren Rechte nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich betroffen sind. Das galt beispielsweise für solche Fälle, in denen Eigen­tü­mern Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen oder an Garten­flächen eingeräumt werden sollten.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist nunmehr die Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern zur Änderung einer Vereinbarung nur noch dann erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Wird im Rahmen der Vereinbarung auch das belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden, soll die Zustimmung allerdings entbehrlich sein.

Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG erfolgt im Verfahren nach § 43 WEG. Sind allerdings vom Gesetz oder von einer Vereinbarung dauerhaft abweichende Regelungen auch durch Beschlussfassung möglich, beispielsweise bei einer Änderung der Verteilung der Betriebskosten gemäß § 16 Abs.3 WEG, muss vorher der (vergebliche) Versuch einer Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung unternommen worden sein.