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Stichwort English Beschreibung
Einzelwirtschaftsplan individual budget Der Verwalter ist gemäß § 28 Abs. 1 WEG verpflichtet, je­weils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf­zu­stel­len, über den die Wohnungseigentümer in der Woh­nungs­eigen­tü­merver­samm­lung gemäß § 28 Abs. 5 WEG mit Mehrheit beschließen. Ohne Beschlussfassung ist kein Wohnungseigentümer verpflichtet, die gemäß Wirt­schafts­plan beschlossenen Vorschüsse (Hausgeld­vo­raus­zahlungen) an den Verwalter zu zahlen. Der nach § 28 Abs. 1 WEG vorzulegende Wirtschaftsplan umfasst den Gesamt­wirt­schafts­plan mit den insgesamt zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen­tums.

Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans im Sinne der Vorschrift des § 28 Abs. 1 WEG gehören jedoch neben dem Gesamtwirtschaftsplan auch die Ein­zel­wirt­schafts­pläne, aus denen sich die jeweiligen Haus­geld­vo­raus­zah­lun­gen für jeden einzelnen Wohnungseigentümer er­ge­ben. Auch über diese Ein­zel­wirt­schafts­pläne hat die Woh­nungs­eigen­tü­merversammlung mit Mehrheit zu entscheiden. Die Genehmigung eines Wirt­schafts­planes ohne Be­schluss­fas­sung auch über die Ein­zel­wirt­schafts­pläne ist auf An­fech­tung hin durch das Gericht für ungültig zu erklären (BGH, V ZB 32/05, 02.06.2005). Er­folgt allerdings keine Anfechtung, ergibt sich die Zah­lungs­ver­pflich­tung aus dem Gesamt­wirt­schafts­plan.

Der Verwalter ist im Übrigen verpflichtet, die Einzel­wirt­schafts­pläne für alle Eigentümer der Gemeinschaft rechtzeitig vor der Beschluss­fassung in der Versammlung allgemein zur Ein­sicht­nah­me zur Verfügung zu stellen.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Anspruch und dem Recht auf Einsichtnahme nicht entgegen. Dritten, zum Beispiel Mietern, steht dieser Anspruch allerdings nicht zu.