Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Verwaltervergütung remuneration of an estate manager/ managing agent Zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Ei­gen­tums im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG gehört auch die an den Ver­wal­ter zu zahlende Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung ist ge­setz­lich nicht geregelt und kann demnach zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern frei ver­ein­bart werden.

Als allgemeiner Orientierungsmaßstab für die "übliche Ver­gü­tung" können die für den preisgebundenen Woh­nungs­bau in §§ 26 Abs. 2, 41 Abs. 2 der Zweiten Be­rech­nungs­ver­ord­nung ge­re­gel­ten Verwaltungskosten dienen. Nach der erstmaligen – gesetzlich geregelten – Anpassung am 01.01.2005 können sie seither zum 1. Januar des dritten aufeinander folgenden Jahres angepasst werden. Die Änderung richtet sich nach den Veränderungen des Verbraucherpreisindex in diesem Zeitraum. Nach der letzten Anpassung zum 01.01.2011 liegen die jährlichen Verwaltungskosten derzeit bei 316,02 Euro pro Wohnung und 34,47 Euro pro Garage. In der Praxis schwanken die Sätze zwischen 15,00 und 25,00 Euro pro Wohnung und Monat beziehungsweise zwischen 180,00 und 300,00 Euro pro Jahr.

Die konkrete Höhe der Verwaltervergütung wird im Ver­wal­ter­ver­trag bei oder nach der Bestellung des Verwalters geregelt. Die für die gesamte Wohnungseigentumsanlage nach der Anzahl der Wohnungen errechnete Gesamtvergütung war nach altem Recht im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ent­spre­chend § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, soweit nicht durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG oder nach der Teilungserklärung beziehungsweise der Ge­mein­schaft­sord­nung eine andere Verteilung erfolgte.

Nach den ab 01.07.2007 geltenden neuen Bestimmungen des WEG können die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG nunmehr auch die Verwaltervergütung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG durch mehrheitliche Beschlussfassung regeln und folglich die Höhe der Vergütung pro Wohnung statt nach Mit­eigen­tums­an­teilen verteilen. Mit der üblichen Vergütung sind sämtliche Leis­tun­gen des Verwalters abgegolten, die ihm nach dem Gesetz im Rahmen seiner "Kardinal-Pflichten" obliegen. Die vom ge­werb­lich tätigen Verwalter zu zahlende Um­satz-/­Mehr­wert­steuer kann auf die vereinbarte Verwaltervergütung aufgeschlagen werden, jedoch bedarf es dazu einer aus­drück­lichen ver­trag­li­chen Regelung.

Zusatzvergütungen für Sonderleistungen sind grundsätzlich zu­lässig, beispielsweise im Falle der gerichtlichen Vertretung oder im Zusammenhang mit der Überwachung größerer baulicher Maßnahmen oder aber auch für die Ausstellung von Be­schei­ni­gun­gen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Vergütungen müssen jedoch angemessen und überschaubar sein und den ent­sprechenden Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen. Dabei empfiehlt sich hinsichtlich der genannten Leistungen eine Orien­tie­rung an den Sätzen der HOAI beziehungsweise des RVG.