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Stichwort English Beschreibung
Öffnungsklausel exemption clause Die den Wohnungseigentümern nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eingeräumte Möglichkeit, durch Vereinbarung vom Gesetz abweichende Regelungen über ihr Verhältnis untereinander zu treffen, lässt auch Vereinbarungen zu, nach denen die Wohnungseigentümer berechtigt sind, von gesetzlichen Bestimmungen oder auch von bestehenden Vereinbarungen durch mehrheitliche Beschlussfassung abzuweichen. Diese Regelungen werden als Öffnungsklausel bezeichnet.

Danach kann eine Öffnungsklausel vereinbart werden, nach der beispielsweise bauliche Veränderungen grundsätzlich auch mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können.

Bestehende Vereinbarungen können aber durch mehrheitliche Beschlussfassung aufgrund entsprechender Öffnungsklausel nur dann geändert werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Änderungen dürfen nicht willkürlich sein und müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH, 1.4.2011, Az. V ZR 162/10; 10.6.2011, Az. V ZR 2/19).

Mehrheitlich aufgrund einer Öffnungsklausel vorgenommene Änderungen von Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch, müssen jedoch als Beschlüsse in die Beschlusssammlung aufgenommen werden.