Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Negativbeschluss rejection of a motion made during a freehold flat owners' meeting Bei einem Negativbeschluss handelt es sich um einen Be­schluss, mit dem ein Beschlussantrag in der Woh­nungs­eigen­tümerversammlung entweder abgelehnt oder bei dem die jeweils erforderliche einfache oder qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wurde.

Entgegen früherer Rechtsauffassung kann ein solcher Ne­ga­tiv­be­schluss angefochten und mit dem Fest­stel­lungs­an­trag ver­bun­den werden, dass ein positiver Beschluss zustande ge­kommen ist (vergleiche BGH, Az. V ZB 10/01, Beschluss vom 23.8.2001). Ein solcher Negativbeschluss kann bei­spiels­wei­se dadurch zustande kom­men, dass wegen falscher Wertung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen diese zusammen mit den tatsächlich ab­ge­ge­be­nen Nein-Stimmen die Ja-Stimmen überwiegen und deshalb ein Beschluss als abgelehnt festgestellt wird.

Bei richtiger Stimmen­wertung – Nichtberücksichtigung der Stimm­ent­haltungen – wäre die Zahl der abgegebenen Ja-Stim­men größer als die der Nein-Stimmen, so dass der Beschluss als angenommen hätte fest­ge­stellt werden müssen. In einem sol­chen Fall würde die Anfechtung dazu führen, dass der Negativ­beschluss für ungültig erklärt wird und aufgrund des gleichzeitig gestellten Antrages die gerichtliche Feststellung mit dem posi­ti­ven Ergebnis erfolgt, dass der Beschluss mehrheitlich an­ge­nom­men wurde.

Der Bundesgerichtshof hat am 15. Januar 2010 entschieden, dass ein Negativbeschluss auch ohne Antrag auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichtlich überprüft werden kann (Az. V ZR 114/09). Es ging dabei um Fragen der Kostenverteilung.