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Stichwort English Beschreibung
Zubehör appurtenances; accessories; attachments; fittings Zubehör sind nach § 97 BGB bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein. Ein wichtiges Merkmal des Zubehörs besteht darin, dass die Sache in der Verkehrsauffassung auch als Zubehör betrachtet wird. Dies kann von Land zu Land, ja von Ort zu Ort unterschiedlich sein. Zubehör zu einer Immobilie gilt beim Verkauf im Zweifel als mitverkauft, auch wenn darüber im notariellen Kaufvertrag nichts vereinbart wurde. Es gilt im Zwangsversteigerungsverfahren oder bei einer Beleihung als mitverpfändet.

Besonderes Gewicht kommt dem Zubehör bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben zu. Zubehör des Gewerbebetriebes können z.B. Maschinen und sonstige bewegliche Betriebseinrichtungen sein, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören das Vieh und die landwirtschaftlichen Geräte zum Zubehör.

Da im Verkaufsfall Zubehör nicht mit der Grunderwerbsteuer belastet wird, ist es zweckmäßig, es in der notariellen Urkunde mit aufzuführen und einen Wert hierfür anzusetzen.

Beim Wohnungseigentum zählen zum Zubehör u.a. in den Wohnungen befindliche Warnanlagen, beispielsweise Rauchwarnmelder (LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2011, 318 S 193/10, DWE 2011, 73). Zum Zubehör in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zählen weiter Rasenmäher, Waschmaschinen, Reinigungsgeräte und andere bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums dienen. Auch der Heizölvorrat einer Wohnungseigentümergemeinschaft zählt zum Zubehör sämtlicher Wohnungseigentumseinheiten.

Das Zubehör ist gemäß § 10 Abs. 7 WEG als "rechtsgeschäftlich erworbene Sache" Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Beim Wohnungseigentum zählen zum Zubehör u.a. in den Wohnungen befindliche Alarmanlagen. Dazu zählen auch Rauchwarnmelder, soweit diese von einzelnen Eigentümern selbst oder aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind. Im ersten Fall stehen sie im Eigentum der betreffenden Eigentümer im zweiten Fall sind sie Eigentum der (teilrechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft und sind dann Bestandteil des Verwaltungsvermögens (BGH, Urteil vom 8.2.2013, V ZR 238/11, DWE 2013, 106; LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2011, 318 S 193/10, DWE 2011, 73).

Zum Zubehör als Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft zählen weiter Rasenmäher, Waschmaschinen, Reinigungsgerätes und andere bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Gebrauch der zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Raumeinheiten dienen. Auch der Heizölvorrat einer Wohnungseigentümergemeinschaft zählt zum Zubehör sämtlicher Wohnungseigentumseinheiten, ist jedoch gemäß § 10 Abs. 7 WEG als „rechtsgeschäftlich erworbene Sache“ Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft.