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Stichwort English Beschreibung
Vertragsstrafe contract penalty; contractual penalty (allowed under German law: often referred to as "liquidated damages" in common-law countries where contract penalties are not legal) Die Vertragsstrafe ist eine Geldsumme, die der Schuldner seinem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er mit der zugesagten Leistung in Verzug gerät, oder diese Leistung nicht so erbringt, wie sie vertraglich vereinbart ist. Letztlich bestimmen die Vertragsparteien, welche Pflicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden soll.

Die Vertragsstrafe ist insofern für den Gläubiger sehr vorteilhaft, als er lediglich beweisen muss, dass der Schuldner im Verzug ist. Er muss also nur beweisen, dass der Schuldner für den Verstoß gegen die Pflicht verantwortlich ist, die mit der Vertragsstrafe gesichert wurde. Der Gläubiger muss also nicht beweisen, dass ihm durch die Pflichtverletzung des Schuldners ein Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auch dann zu zahlen, wenn gar kein Schaden eingetreten ist.

Wenn der Gläubiger statt der Vertragsstrafe einen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss er im Einzelnen beweisen, dass der Pflichtverstoß des Schuldners unmittelbar zu einem Schaden geführt hat. Dieser Nachweis ist oft schwierig zu führen. In der Bauwirtschaft handelt es sich um ein Instrument, mit dem zum Beispiel abgesichert werden soll, dass Bauzeiten-Pläne eingehalten werden.

Der Bauherr muss sich bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten. Es reicht grundsätzlich nicht, wenn der Bauherr vor der Abnahme schon darauf hingewiesen hat, er werde die Vertragsstrafe geltend machen. Fehlt der Hinweis bei der Abnahme, kann sich der Bauherr nicht mehr auf die vereinbarte Vertragsstrafe berufen. Es kann jedoch auch im Bauvertrag per AGB vorgesehen sein, dass der Auftraggeber die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Das ist aber der letzte Zeitpunkt dafür.

Vertragsstrafen werden auch im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung versprochen, um die Wiederholungsgefahr unlauterer Handlungen zu verringern.

Grundsätzlich regelt § 339 BGB im deutschen Recht die Vertragsstrafe.

Für den Bauvertrag enthält § 11 der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) eine Regelung über die Vertragsstrafe; hier wird auf die §§ 339 ff. BGB verwiesen.

  • Eine Vertragsstrafe muss ausdrücklich und klar vereinbart werden, auch wenn die VOB/B Vertragsbestandteil ist.
  • Die Vertragsstrafe setzt immer voraus, dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat.
  • Die Rechtsprechung hat die Höhe der Vertragsstrafe zweifach begrenzt. Die Vereinbarung über die Vertragsstrafe muss sowohl einen konkreten Tagessatz als auch eine ausdrückliche Höchstgrenze enthalten. Zulässig sind zur Zeit wohl 0,2 Prozent (z.B. der Auftragssumme oder der Abrechnungssumme) für jeden Werktag bei maximal 5 Prozent der Auftragssumme.

Im Mietrecht ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwischen Mieter und Vermieter unzulässig. Dies ist eindeutig in § 555 BGB geregelt. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam.