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Stichwort English Beschreibung
Nutzungsentschädigung compensation for loss of use Wenn ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Wohnung oder ein Haus noch weiter bewohnt, hat der Vermieter nach § 546a BGB für die Dauer dieser Nutzung Anspruch auf eine Entschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache in Höhe der vereinbarten Miete oder der für vergleichbare Mietobjekte ortsüblichen Miete (BGH, Az. VIII ZR 57/05, Urteil vom 05.10.2005). Der Vermieter ist nicht gehindert, über die Nutzungsentschädigung hinaus Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Eine Nutzungsentschädigung wird häufig auch in notariellen Grundstückskaufverträgen vereinbart für den Fall, dass der Verkäufer nach dem vereinbarten Besitzübergang auf den Käufer das verkaufte Grundstück noch eine bestimmte Zeit nutzen will. Ein Mietvertrag kommt dadurch nicht zustande.

Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs wurde teilweise eine Nutzungsentschädigung verlangt, wenn ein Kunde einen gekauften Gegenstand wegen eines Sachmangels zurückgab und innerhalb der Gewährleistungszeit Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung verlangte. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, in dem eine Hausfrau eine Entschädigung für die eineinhalbjährige Nutzung ihres E-Herdes bezahlen sollte, den sie wegen eines Defektes umgetauscht hatte. Dieser Praxis hat der BGH jedoch einen Riegel vorgeschoben. Nach der Entscheidung (Az. VIII ZR 200/05, Urteil vom 26.11.2008) ist bei Ersatzlieferungen keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies bezieht sich allerdings nur auf private und nicht auf gewerbliche Käufer.