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Stichwort | English | Beschreibung |
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Leistungsarten (Maklerbetriebe) | types of services (real estate agent/ brokerage operations) | Makler sind Dienstleiter. Die von ihnen zu erbringenden Leistungen sind im BGB als "Nachweis" von Vertragsabschlussgelegenheiten und "Vermittlung" von Verträgen definiert. Diese Leistungen sind unmittelbar ertragsorientiert, weil sie direkte Voraussetzungen für das Entstehen eines Provisionsanspruches sind. Das Geschäft der Makler wäre allerdings heute kaum denkbar, wenn sie darüber hinaus nicht noch weitere Nebenleistungen erbrächten, die in der Fachliteratur als mittelbar erfolgsorientiert bezeichnet werden. Zur Erbringung dieser Leistungen besteht zwar keine Verpflichtung, da sie aber den Eintritt des Erfolges im Maklergeschäft (Erfolgsprinzip) absichern und beschleunigen, sind sie unverzichtbar. Es handelt sich bei diesen Nebenleistungen um Beratung, Betreuung und Service. Außerdem treten häufig noch Bewertungsleistungen hinzu. Die Beratung bezieht sich auf den Markt und wird auch als Preisberatung bezeichnet. Dabei muss der Makler bestrebt sein, einen Preisansatz auszuhandeln, der einen Verkauf auf der Grundlage der Marktgegebenheiten ermöglicht, ohne dem Auftraggeber nicht erforderliche Zugeständnisse abzuverlangen. Es handelt sich um den wichtigsten Beratungsbereich von Maklern. Die Beratung kann sich ferner auf das Objekt selbst beziehen. Dies setzt eine eingehende Objektanalyse in den Bereichen Standort, Haustechnik, Rentabilität, Rechtsverhältnisse und dergleichen voraus. Eine von einem Maklervertrag unabhängige Rechts- und Steuerberatung als eigenständiger Leistungsbereich ist dem Makler grundsätzlich nicht gestattet. Hinweise auf rechtlich oder steuerlich relevante Sachverhalte (z. B. notarielle Beurkundungspflicht von Nebenabsprachen im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag oder Hinweise über die Höhe der Grunderwerbsteuer, Behandlung des Zubehörs usw.) darf der Makler geben. Er kommt damit nicht mit dem Rechtsberatungs- oder Steuerberatungsgesetz in Konflikt. In Fällen, in denen der Auftraggeber erkenntlich beratungsbedürftig ist, besteht eine Beratungspflicht als Nebenpflicht aus dem Maklervertrag. Die Betreuung bezieht sich vor allem auf Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen (Besorgung von Unterlagen, Betreuung bei der Finanzierung, Klärung von Baurechtsfragen bei den zuständigen Ämtern usw.). Der Service ist eine eher selbstverständliche Nebenleistung. Hier ist vor allem an die Besichtigungsorganisation, Vorbereitung der notariellen Beurkundung und die Herstellung von Kontakten zu wichtigen Stellen und Unternehmen (Spediteur für den Umzug, Handwerker für erforderliche Reparaturen) zu denken. Auf Nebenleistungen des Maklers besteht von Seiten des Auftraggebers kein Rechtsanspruch. Sie werden auch grundsätzlich nicht zusätzlich vergütet. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand ist mit der Erfolgsprovision abgegolten. Überschreiten solche Nebenleistungen jedoch den üblichen Rahmen (beispielsweise Vorbereitung der Aufteilung eines Miethauses in Eigentumswohnungen als Voraussetzung für die Verkaufsvermittlung), kann hierfür eine eigene (vom Maklervertrag unabhängige) Vergütung vereinbart werden. |