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Stichwort | English | Beschreibung |
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Gemeinschaftseigentum | common property; common ownership | Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen dem Sondereigentum als Alleineigentum und dem Gemeinschaftseigentum, an dem alle Wohnungseigentümer mit einem Miteigentumsanteil beteiligt sind. Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grundstück (§ 1 Abs. 5 WEG) alle übrigen Teile, Anlagen und Einrichtungen sowie die Räume des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dabei handelt es sich um vor allem um Dach-, Boden- oder Kellerräume. Zum Gemeinschaftseigentum gehören ferner alle übrigen Gebäudeteile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG). Zu ersteren zählen alle konstruktiven Gebäudebestandteile wie Dach, Außenwand, Fenster, Haus- und Wohnungstüren, tragende Wände, Decken und Böden, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Zu letzteren gehören Treppenhaus, Aufzüge, Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungs-Anlagen, zentrale Installations- und Ver-/ Entsorgungseinrichtungen. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und – sofern bestellt – dem Verwaltungsbeirat. Die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind von allen Wohnungseigentümern gemäß § 16 Abs. 2 WEG anteilig zu tragen, sofern nicht gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine abweichende Regelung beschlossen wurde. Für die Instandhaltung und -setzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verpflichtet und haben gemäß § 16 Abs. 2 WEG die entsprechenden anteiligen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu tragen, wenn nicht im konkreten Fall gemäß § 16 Abs. 4 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschlossen wurde. |