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Stichwort English Beschreibung
Gemeinschaftseigentum common property; common ownership Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen dem Son­der­eigen­tum als Allein­eigen­tum und dem Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, an dem alle Woh­nungs­eigen­tümer mit einem Mit­eigen­tums­an­teil be­tei­ligt sind.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grund­stück (§ 1 Abs. 5 WEG) alle übrigen Teile, Anlagen und Ein­rich­tungen sowie die Räume des Gebäudes, die nicht im Sonder­ei­gen­tum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dabei handelt es sich um vor allem um Dach-, Boden- oder Kellerräume. Zum Ge­meinschaftseigentum gehören ferner alle übrigen Ge­bäude­teile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, so­wie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein­schaft­lichen Ge­brauch aller Woh­nungs­eigen­tümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG). Zu ersteren zählen alle konstruktiven Gebäude­be­stand­teile wie Dach, Außenwand, Fenster, Haus- und Wohnungstüren, tra­gende Wände, Decken und Böden, auch wenn sie sich im Be­reich des Sondereigentums befinden. Zu letzteren gehören Treppen­haus, Aufzüge, Zentralheizungs- und Warm­wasser­ver­sor­gungs-Anlagen, zentrale Ins­tal­la­tions- und Ver-/ Entsorgungseinrichtungen.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und – sofern bestellt – dem Verwaltungsbeirat.

Die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten des gemein­schaftlichen Eigentums sind von allen Wohnungseigentümern gemäß § 16 Abs. 2 WEG anteilig zu tragen, sofern nicht gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine abweichende Regelung beschlossen wurde.

Für die Instandhaltung und -setzung des gemeinschaftlichen Ei­gen­tums sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich ver­pflich­tet und haben gemäß § 16 Abs. 2 WEG die entsprechenden anteiligen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu tragen, wenn nicht im konkreten Fall gemäß § 16 Abs. 4 WEG eine ab­wei­chen­de Kostenverteilung beschlossen wurde.