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Stichwort English Beschreibung
Gemeinschaftsbezogenheit relationship to the community/association of flat owners Grundsätzlich ist nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2007 zwischen den individuellen (persönlichen) Rechten und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer und den gemeinschaftsbezogenen Rechten und Pflichten der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) zu unterscheiden.

Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 10 Abs. 1 WEG Inhaber der ihnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechte und Pflichten, insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Nach diesen ausdrücklich anderen Bestimmungen kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) übt daher auch gemäß § 10 Abs.6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG in alleiniger Zuständigkeit die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft und nach den Interessenlagen ein gemeinsames Vorgehen erforderlich macht /BGH, Urteil vom14.2.2014, V ZR100/13). Der einzelne Eigentümer ist zur Verfolgung der sich aus diesen gemeinschaftsbezogenen Rechten ergebenden Ansprüche nicht berechtigt, es sei denn, er ist ausdrücklich durch entsprechende mehrheitliche Beschlussfassung dazu ermächtigt.

Andererseits kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG auch sonstige Rechte der Wohnungseigentümer wahrnehmen, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Eine solche gemeinschaftliche Rechtsverfolgung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Gemeinschaft die Rechtsausübung durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat. In diesen Fällen spricht man von einer „gekorenen Ausübungsbefugnis“ des Verbandes (BGH, Urteil vom 7.2.2014, V ZR 25/13; Urteil vom 5.12.2014, V ZR 5/14).

Zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten, die ausschließlich von der Gemeinschaft in geborener Ausübungsbefugnis geltend gemacht werden können, gehören Ansprüche auf Schadensersatz, so unter anderem gegen den Verwalter wegen Pflichtverletzung im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Aber auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer als Folge der Beseitigung eigenmächtiger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums zählen zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten (BGH, Urteil vom 7.2.2014, V ZR 25/13; Urteil vom 5.12.2014, V ZR 5/14). Auch der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach eigenmächtigen baulichen Veränderungen eines einzelnen Eigentümers kann, anders als der Beseitigungsanspruch als gemeinschaftsbezogener Anspruch, ebenfalls nur vom Verband geltend gemacht werden.

Ebenfalls zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten und den daraus herzuleitenden Ansprüchen gehört die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen einen früheren Verwalter. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen. Sie fällt als gemeinschaftsbezogene Angelegenheit in die ausschließliche Ausübungsbefugnis des Verbandes , da es sich bei dem Verwaltungsvermögen gemäß § 10 Abs. 7 WEG um das Vermögen der Gemeinschaft handelt.

Bei einer von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragenden öffentlich-rechtlichen kommunalen Abgabepflicht handelt es sich ebenfalls um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, die die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) als gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13).