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Stichwort English Beschreibung
Werklieferungsvertrag contract for works, labour and material; work performance contract; contract of location; cost-plus contract Der Werklieferungsvertrag ist ein Vertragstyp, bei dem die Kennzeichen eines Kaufvertrages und eines Werkvertrages miteinander kombiniert sind. Definiert wird dieser Vertrag durch § 651 BGB. Es handelt sich um einen Vertrag, „der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.“ Dieser Vertragstyp ist durch die Schuldrechtsreform von 2001 nicht abgeschafft, sondern nur vereinfacht worden.

Die Einordnung des Vertragstyps entscheidet darüber, welche Vorschriften auf das jeweilige Geschäft anzuwenden sind. Auf Werklieferungsverträge ist nach § 651 BGB das Kaufvertragsrecht anzuwenden und nicht das Werkvertragsrecht. Bei sogenannten nicht vertretbaren Sachen (z.B. nach individuellen Maßangaben gefertigte Möbel) kommen auch einige Regeln des Werkvertragsrechts zur Anwendung. Für den Gefahrübergang treten jedoch die Regeln des Kaufrechts an die Stelle der Abnahme.

Obwohl die Regeln über die Sachmängelhaftung bei beiden Vertragstypen angepasst wurden, ist die Unterscheidung immer noch relevant.

  • Beim Werkvertrag gilt im Zweifelsfall die Vergütung als vereinbart, die für derartige Arbeiten ortsüblich ist. Dies gibt es beim Kaufvertrag nicht, hier zählt nur die Vereinbarung.
  • Ihren Werklohn fordern können Unternehmer grundsätzlich erst nach Abnahme oder Vollendung (§§ 641 Abs 1 Satz 1, 646 BGB). Als Ausgleich für diese Vorleistungspflicht sieht das Werkvertragsrecht für sie spezielle Sicherheiten vor (Bauhandwerkersicherungshypothek, Werkunternehmerpfandrecht). All diese Regelungen gibt es im Kaufvertragsrecht nicht, hier gibt es keine Abnahme und gezahlt wird im Zweifel Zug um Zug gegen Lieferung.
  • Der Gefahrübergang findet zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt: Beim Kaufvertrag mit der Übergabe der Sache an den Käufer (§ 446 S. 1 BGB); beim Werkvertrag erst mit der
  • Abnahme des Werkes (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Beim Werkvertrag kann der Kunde gemäß § 649 BGB jederzeit kündigen. Beim Kaufvertrag ist dies nicht möglich.

Eine besonders wichtige Unterscheidung ergibt sich bei Handelsgeschäften zwischen zwei Unternehmern. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, kommt § 377 HGB zur Anwendung. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich zu rügen. Verdeckte Mängel können auch später – nachweisbar unverzüglich nach ihrer Entdeckung – gerügt werden. Wird dies unterlassen, gibt es keinerlei Gewährleistung.

Beispiel: Ein Gewerbetreibender kauft einen Neuwagen bei einem KfZ-Händler „auf die Firma“. Nach ein paar Monaten treten Mängel auf. Er bringt das Auto zu einem näher gelegenen Vertragshändler. Dieser schafft es nicht, die Mängel zu beseitigen. Der Käufer erklärt gegenüber dem usprünglichen Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat Pech: Es kommt 377 HGB zur Anwendung. Da er nicht unverzüglich nach Auftreten der Mängel diese beim ursprünglichen Verkäufer gerügt hat, hat er jeden Anspruch verloren (frei nach: Landgericht Krefeld, Urteil vom 13. März 2014, Az. 3 O 311/13).

Immer wieder umstritten ist die Einordnung als Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag zum Beispiel bei Einbauküchen und Fotovoltaikanlagen. Während es bei letzteren sehr auf den Einzelfall und den „Auftragsschwerpunkt“ ankommt, beurteilen die Gerichte Verträge über Lieferung und Montage von individuell angepassten Einbauküchen tendenziell eher als Werkvertrag (vgl. BGH, Az. VII ZR 162/12).