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Elternunterhalt maintenance of parents Der Elternunterhalt ist eine Unterart des Angehörigen-Unterhalts nach § 1601 BGB. Nach dieser Vorschrift ist man Verwandten in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese bedürftig werden. Heute betrifft dies zunehmend erwachsene Kinder von Eltern, die zum Pflegefall werden. Die monatlichen Pflegekosten können leicht einige tausend Euro im Monat betragen und sind in keinem Fall von der staatlichen Pflegeversicherung voll abgedeckt. Eine private Vorsorge findet oft ebenfalls nicht statt. Werden die Eltern pflegebedürftig, springt zunächst das Sozialamt ein, holt sich jedoch das Geld dann von den Kindern zurück, indem es im Namen der Eltern Unterhaltsansprüche gegen die Kinder geltend macht.

Die Kinder haften jedoch nicht uneingeschränkt für die Pflegekosten ihrer Eltern. So gibt es nach der „Düsseldorfer Tabelle“ einen Selbstbehalt, der den Kindern von ihrem Nettoeinkommen verbleiben muss. Bei der Berechnung des relevanten Netto-Einkommens werden bereits bestimmte Verbindlichkeiten und eigene Unterhaltspflichten abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt dann 1.600 Euro plus mindestens 1.280 Euro für den Ehepartner; dieser Anteil wird jedoch den ehelichen Lebensverhältnissen angepasst. Für die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung ist allerdings ein bestimmter Teil wieder abzuziehen. Die Hälfte von allem, was über den so errechneten Selbstbehalt hinausgeht, kann der Staat für den Elternunterhalt in Anspruch nehmen. Grundsätzlich müssen Unterhaltsverpflichtete auch ihren Vermögensstamm angreifen, um Unterhalt zu zahlen. Hier gibt es jedoch ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht angegriffen werden muss.