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Stichwort English Beschreibung
Parteiöffentlichkeit principle of party publicity, i.e. the right to attend all oral hearings Ist der Sachverständige als gerichtlich bestellter Gutachter tätig, hat er zu beachten, dass die Ortsbesichtigung "parteiöffentlich" zu gestalten ist. Das heißt: Allen am Verfahren beteiligten Parteien ist es gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen und somit an der Ortsbesichtigung ungehindert teilzunehmen (§ 357 ZPO). Besonders bei Familiensachen, (Erbauseinandersetzung, Ehescheidung) wird oft von einer Partei versucht, der Gegenpartei den Zugang zum Gebäude und die Teilnahme an der Besichtigung zu verwehren. Können der Sachverständige oder die Anwälte der Parteien hier nicht vermitteln, darf die Ortsbesichtigung nicht durchgeführt und muss die Beweisaufnahme abgebrochen werden.