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Stichwort English Beschreibung
Heizperiode heating period; period in which central heating is supplied Die Heizperiode (auch: Heizzeit, Heizsaison) ist der Zeitraum, in dem die Heizanlage eines Gebäudes betrieben werden muss, um eine angenehme Raumtemperatur zu erzielen. Die Heizperiode ist nicht gesetzlich festgelegt. Es gibt verschiedene Auslegungen des Begriffs. So versteht man darunter teilweise einen ortsüblichen, festgelegten Zeitraum – etwa vom 1. September oder 1. Oktober bis zum 31. Mai oder teilweise allgemein die Zeit zwischen dem ersten und dem letzten Heiztag der kalten Jahreszeit.

Teilweise wird auch ein Mittelwert der Temperaturen an fünf Tagen gebildet. Fällt dieses Fünftagesmittel unter die sogenannte Heizgrenze (Mittelwert der Außentemperatur, unterhalb dem üblicherweise in Innenräumen geheizt wird), befindet man sich in der Heizperiode. Die Heizgrenze liegt in Deutschland bei 15 Grad Celsius, in anderen Ländern existieren abweichende Richtwerte.

Manche Mietverträge definieren einen festen Zeitraum im Jahr als Heizperiode. Dies ist im Grunde überflüssig, da auch außerhalb der Heizperiode ein Kälteeinbruch stattfinden kann und der Vermieter verpflichtet ist, jederzeit die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sicherzustellen. Dazu gehört auch eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad Celsius bei Tag und mindestens 16 (nach manchen Gerichten auch 18) Grad Celsius bei Nacht. Kann die Heizanlage diese Temperaturen nicht erzeugen, liegt in der Regel ein Sachmangel der Mietwohnung vor, der zur Mietminderung berechtigt.

Fällt die Heizung in einer Mietwohnung mehrere Monate lang aus, unterscheiden manche Gerichte wie folgt: Für die Ausfallzeiträume während der Heizperiode – hier: Monate März und April – kann ohne weiteres eine erhebliche Mietminderung erfolgen (in diesem Fall: Wohn- und Schlafzimmer je 20 Prozent, Bad und Flur je fünf Prozent, insgesamt 50 Prozent). Außerhalb der Heizperiode (Mai bis Juli) müsse die Mieterin nachweisen, dass im konkreten Zeitraum eine Außentemperatur geherrscht habe, die das Heizen der Wohnung erforderlich gemacht habe (Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.1991, Az. 64 S 273/90).