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Stichwort English Beschreibung
Normenkontrollklage judicial review of an administrative act by the Federal Constitutional Court Mittels einer Normenkontrollklage kann eine Rechtsnorm – also zum Beispiel ein Gesetz, eine Verordnung oder eine gemeindliche Satzung – auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. Denn jedes Gesetz muss sich beispielsweise im Einklang mit der deutschen Verfassung – dem Grundgesetz – befinden.

Es gibt mehrere Unterarten dieser Verfahrensart:
Bei der konkreten Normenkontrollklage kann ein konkreter Rechtsfall nicht gelöst werden, ohne die Frage zu beantworten, ob das dafür entscheidende parlamentarische Gesetz sich in Übereinstimmung mit der Verfassung befindet. Das Gericht legt das Gesetz je nach betroffener Verfassung dem Verfassungsgericht des Bundeslandes oder dem Bundesverfassungsgericht vor (Art. 100 GG). Bis zu dessen Urteil ruht das Verfahren im Ausgangsfall.

Bei der abstrakten Normenkontrollklage wird eine Rechtsnorm (keine Verwaltungsvorschrift) ohne konkreten zugrunde liegenden Fall durch das Bundesverfassungsgericht geprüft. Diese Prüfung kann von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz) – also nicht von einem Bürger.

Ausnahmen sind einige Bundesländer, in denen die Landesverfassung auch dem Bürger die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrollklage gewährt. Die Bezeichnungen dieser Klage können dann jedoch abweichend sein.

So wird sie in Bayern als Popularklage bezeichnet. Dort besagt Art. 98 der Verfassung des Freistaates Bayern: „Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.“
In Hessen existiert die sogenannte Volksklage. Sie hat zur Voraussetzung, dass ein Prozent der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen.

Im Verwaltungsrecht richtet sich das Verfahren des Normenkontrollantrages nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift können die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe über die Gültigkeit von auf Grundlage des Baugesetzbuches erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen entscheiden – sowie nach landesrechtlicher Festlegung auch über andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften.

Einen entsprechenden Antrag stellen kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein beziehungsweise in absehbarer Zeit verletzt zu werden, ferner auch jede Behörde. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift geschehen.

Gegen einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs kann auf diesem Weg nicht vorgegangen werden, wenn der Antragsteller Argumente vorbringt, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung aufmerksam gemacht wurde.