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Fischereipacht fishing lease Als Fischereipacht bezeichnet man Pachtverhältnisse, bei denen Betriebe (etwa der Teichwirtschaft), Grundstücke oder Gewässer zum Zwecke der Fischerei verpachtet werden. Nach § 11 Landpachtverkehrsgesetz gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die Fischereipacht. Auch hier ist also bei Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages eine Anzeige bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde bzw. Fischereibehörde erforderlich, welche auch ihr „Veto“ einlegen kann. Oft muss bei Neuabschluss eines Fischereipachtvertrages nach Landesrecht auch ein „Hegeplan“ für das Gewässer bei der Behörde eingereicht werden.

Gegenstand einer Fischereipacht ist die Ausübung des Fischereirechtes an einem bestimmten Gewässer. Zum Fischereirecht gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Landesfischereigesetze und Fischereiordnungen.

Gegenstand von Fischereipachtverträgen ist in der Regel auch die Verpflichtung des Pächters zur Fischhege. Er darf also nicht nur die vorhandenen Fische angeln oder abfischen, sondern ist auch für die Erhaltung eines gesunden Fischbestandes in dem Gewässer verantwortlich. Oft ist dabei auch für eine möglichst naturnahe Artenzusammensetzung zu sorgen – unabhängig davon, ob diese Arten fischereimäßig von Interesse sind. Auch auf den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers und die Beachtung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes hat der Pächter zu achten.

Als Inhaber des Fischereirechtes darf der Pächter Fischereierlaubnisscheine ausstellen, die zum Angeln bzw. Fischen am jeweiligen Gewässer berechtigen. Ein Fischereipachtvertrag kann regeln, wieviele Erlaubnisscheine ausgestellt werden dürfen. Die jeweilige Landesfischereiordnung enthält in der Regel Muster für den Erlaubnisschein.