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Stichwort English Beschreibung
Drittmittel third-party funds; outside funding Der Begriff Drittmittel bezeichnet im Mietrecht finanzielle Mittel für eine Modernisierung der Mietwohnung, die nicht vom Vermieter selbst aufgebracht werden. Darunter fallen laut § 559a BGB Beträge, die vom Mieter getragen werden, die ein anderer für den Mieter übernimmt oder Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten. An dieser Stelle werden vom Gesetzgeber nur Zuschüsse, aber nicht Darlehen genannt. Gemeint sind verlorene, nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die genannten Drittmittel müssen aus den Modernisierungskosten herausgerechnet werden, um die der Vermieter die Miete anteilig erhöhen darf.

Häufig stellt sich bei Modernisierungen zur Energieeinsparung die Frage, wie mit den zinsvergünstigten Darlehen aus öffentlichen Mitteln bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung zu verfahren ist. § 559a BGB ordnet an, dass in solchen Fällen der Betrag der Mieterhöhung um den Jahresbetrag der Zinsvergünstigung reduziert werden muss.

Der Jahresbetrag der Zinsvergünstigung errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem marktüblichen Zinssatz für den Darlehensbetrag. Dabei ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahme zu verwenden.

Wie Darlehen aus öffentlichen Haushalten werden auch Darlehen des Mieters an den Vermieter, Mietvorauszahlungen oder von Dritten – etwa Verwandten – für den Mieter erbrachte Leistungen für die Baumaßnahmen behandelt. Geldmittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder der Länder gelten ebenfalls als Mittel aus öffentlichen Haushalten.

Ist nicht zu klären, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die Finanzierung einer Modernisierungsmaßnahme für die einzelnen Wohneinheiten genutzt worden sind, sind deren Beträge bzw. Zinsen nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Können den einzelnen Wohnungen keine konkreten Kostenanteile zugeordnet werden, empfiehlt sich eine Aufteilung nach der Wohnfläche.

Die Vorschrift des § 559a BGB kann nicht durch vertragliche Absprachen zu Ungunsten des Mieters abweichend geregelt werden.