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Stichwort English Beschreibung
Arbeitsvermittlung labour exchange; employment agency; job centre; placement (service) Seit 2002 besteht die Möglichkeit, auf der Suche nach Arbeit private Vermittlungsagenturen einzuschalten. Die Rechtsgrundlage der Arbeitsvermittler findet sich in den §§ 292, 296 bis 298 des Sozialgesetzbuches III. Der Arbeitsvermittler muss sein Gewerbe anmelden. Eine besondere Qualifikation hierfür sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor.

Die Verbände der privaten Arbeitsvermittlung fordern jedoch von ihren Mitgliedern bestimmte Qualitätsstandards, die eine effiziente Arbeitsvermittlung erst ermöglichen. Die Ausbildung privater Arbeitsvermittler führt zum Berufsbildungsabschluss des Personaldienstleistungskaufmanns.

Nach § 296 SGB III bedarf der Vertrag zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitssuchenden der Schriftform. Zu den Leistungen der Vermittlung zählt alles, was für die Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich ist, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden und die Berufsberatung. Die Vergütung des Vermittlers ist – wie beim Immobilienmakler – erfolgsabhängig. Der Arbeitsvermittler darf – ähnlich wie der Wohnungsvermittler – keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.