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Nawaro-Bonus Nawaro bonus Zur Senkung der CO2-Emissionen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor, dass bei Netzeinspeisung von Strom aus regenerativen Energieträgern eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber an den privaten oder gewerblichen Energieerzeuger zu zahlen ist. Das Kürzel Nawaro steht für „nachwachsende Rohstoffe“. Werden diese für die Stromerzeugung verwendet, kann ein besonderer Zuschlag zur Regelvergütung in Anspruch genommen werden. Davon profitieren insbesondere Biogasanlagen.

Mit dem EEG 2012 wurde die Regelung zur Vergütung von Strom aus Biomasse geändert.

Der frühere § 27 Abs. 2 EEG enthielt Regelungen über Vergütungserhöhungen beim Einsatz bestimmter Stoffe in der Biostromproduktion. Diese entsprachen weitgehend den früher durch Anlage 2 EEG definierten nachwachsenden Rohstoffen. Den Nawaro-Bonus in der früheren Form gibt es heute nicht mehr. Grundsätzlich gibt es für Strom aus Biomasse nach § 44 EEG (Stand Mai 2015) folgende Regelvergütungen:

  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent pro Kilowattstunde,
  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent pro Kilowattstunde,
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent pro Kilowattstunde und
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent pro Kilowattstunde.

Das EEG 2014 enthält jedoch einige Bestimmungen, die erhöhte Vergütungen für bestimmte Arten von Biomasse vorgeben.

§ 45 EEG, „Vergärung von Bioabfällen“, setzt den sogenannten „anzulegenden Wert“ für Strom, der aus der anaeroben Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen wird, unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen fest auf:

  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 15,26 Cent pro Kilowattstunde und
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,38 Cent pro Kilowattstunde.

Bei Vergärung von Gülle beträgt der „anzulegende Wert“ 23,73 Cent pro Kilowattstunde, wenn

  • der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
  • die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und
  • zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.

§ 47 EEG enthält darüber hinaus gemeinsame Regelungen zur Erzeugung von Strom aus Biomassse und Gasen.

Der „anzulegende Wert“ ist nicht mit der gezahlten Vergütung identisch. Es handelt sich um eine Rechengröße. Die Vergütung bestimmt sich nach den §§ 20 bis 32 EEG.
Die anzulegenden Werte nach den §§ 44 bis 46 reduzieren sich ab 2016 jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent im Vergleich zu den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden Werten.

§ 28 EEG setzt einen maximalen Zubaukorridor von 100 Megwatt pro Jahr für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse fest. Die Absenkung erhöht sich auf 1,27 Prozent, wenn der veröffentlichte tatsächliche Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im Bezugszeitraum die 100 MW überschreitet.

§ 101 EEG enthält Übergangsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas. Die Höhe der Vergütungen nach dem EEG wird abhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage abgesenkt, bleibt aber nach Inbetriebnahme für 20 Jahre konstant. Die Regelungen des EEG können sich jedoch kurzfristig ändern, so dass immer der aktuelle Stand in Erfahrung zu bringen ist.