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Stichwort English Beschreibung
Quorum quorum Als Quorum wird eine bestimmte Mehrheit von Personen (Mitgliedern) bezeichnet, die erforderlich ist, damit ein Gremium beschlussfähig ist. So ist gemäß § 25 Abs. 3 WEG eine Wohnungseigentümerver-sammlung nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, repräsentieren, also das so genannte Quorum erreicht ist.

Durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG kann jedoch von diesem gesetzlichen Quorum abgewichen werden. So kann bereits in der Gemeinschaftsordnung geregelt werden, dass die Versammlung mit der Zahl der erschienenen oder durch Vollmacht vertretenen Wohnungseigentümer beschlussfähig ist, und zwar unabhängig von der Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile.

Ebenso kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einer Zweidrittel- oder auch einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden können.

Ein doppeltes Quorum ist im Übrigen dann erforderlich, wenn über eine abweichende Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Modernisierungsmaßnahmen beschlossen werden soll.

So ist gemäß § 16 Abs. 4 WEG bzw. § 22 Abs. 2 WEG eine Mehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich, um die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) zu regeln. Man spricht in diesen Fällen auch von einer doppelt qualifizierten Mehrheit.

Wird das Quorum nicht erreicht, der Beschluss aber dennoch vom Verwalter als angenommen verkündet, ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung, wird der Beschluss wirksam (BGH, 10.6.2011, V ZR 2/10; LG München I, 13.1.2014, 1 S 1817/13 WEG).