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Stichwort English Beschreibung
Buchführungspflicht compulsory bookkeeping; record-keeping duty Für bestimmte Arten von Unternehmen und Selbstständigen besteht die Pflicht, ihre Geschäfte im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung zu dokumentieren. Man unterscheidet dabei zwischen der Buchführungspflicht nach steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften. Letztere betrifft insbesondere alle Vollkaufleute im Sinne von § 1 Handelsgesetzbuch (HGB), also alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Auch Einzelkaufleute (eingetragener Kaufmann, e. K.) und Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt) sind buchführungspflichtig.

Nach § 141 der Abgabenordnung (AO) müssen gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte mit einem Jahresgewinn über 50.000 Euro bzw. einem Jahresumsatz über 500.000 Euro Bücher führen. Dies gilt auch, wenn keine Handelsregistereintragung besteht.

Nicht buchführungspflichtig sind Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, deren Gewinne bzw. Umsätze unter den genannten Beträgen bleiben und die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auch die Angehörigen freier Berufe (vgl. § 18 EStG) wie Ärzte, Künstler und Journalisten sind von der Pflicht zur Buchführung befreit.

Wer nicht buchführungspflichtig ist, kann seinen Gewinn aus steuerrechtlicher Sicht als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Das bedeutet: Er muss eine Einnahme-Überschussrechnung durchführen (§ 4 Abs. 3 EStG).