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Stichwort English Beschreibung
Zwischenabrechnung intermediate account Zieht ein Mieter während eines laufenden Abrechnungszeitraumes aus, muss eine Zwischenablesung der Verbrauchszähler in der Mietwohnung sowie eine Zwischenabrechnung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten stattfinden. Dies ergibt sich z.B. für die Heizkosten aus § 9b Heizkostenverordnung. Führt der Vermieter diese Ablesung nicht durch, billigen einige Gerichte dem Mieter eine Reduktion der abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % zu (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 218 C 382/05, Urteil vom 1.12.2005). Die Abrechnungsunternehmen stellen dem Vermieter für diese Dienstleistung meist eine so genannte Nutzerwechselgebühr in Rechnung. Der Vermieter kann diese Gebühr allerdings nicht auf den Mieter umlegen: In einer Entscheidung vom 14.11.2007 erläuterte der Bundesgerichtshof, dass Betriebskosten nach § 556 Abs.1 BGB nur solche Kosten seien, die dem Vermieter laufend für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder durch sein Eigentum am Grundstück entstünden. Die Wechselgebühr falle jedoch während des Mietverhältnisses nur einmalig und nicht laufend an. Der Betrag – im Streitfall rund 30 Euro – sei vom Vermieter zu tragen (Az. VIII ZR 19/07). Allerdings haben Vermieter die Möglichkeit, im Mietvertrag mit ihrem Mieter zu vereinbaren, dass dieser bei seinem Auszug die Nutzerwechselgebühr tragen soll.