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Stichwort English Beschreibung
Briefkasten mailbox Zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Zustandes einer Mietwohnung gehört das Anbringen eines Briefkastens durch den Vermieter. Der Mieter muss wichtige Postsendungen jederzeit erhalten können. Dass der Briefkasten mit dem Namen des Mieters beschriftet werden darf, versteht sich von selbst.

Der Mieter darf ein Schild mit dem Hinweis "Keine Werbung" am Briefkasten anbringen. Nach Ansicht einiger Gerichte stellt ein Briefkasten, in den keine Zeitschriften im DIN-A4 Format ohne Knick hinein passen, einen Mangel dar. Eine Mietminderung um 0,5% ist dann gerechtfertigt (vgl. Landgericht Berlin, Urteil v. 11.5.1990, Az. 29 S 20/90).

Ist ein Briefkasten nicht mehr funktionsfähig (z.B. Blech verbogen, Klappe defekt, nach oben offen, so dass es hineinregnet) kann der Mieter nach Ansicht mehrerer Gerichte eine Mietminderung von 1% geltend machen – bis der Vermieter Abhilfe schafft (so das Oberlandesgericht Dresden, Az.: 1 U 696/96, Amtsgericht Mainz, Az. 8 C 98/96).

Das Recht des Mieters auf die Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen erstreckt sich auch darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, entgegenzunehmen, indem sie im Hausflur oder Treppenhaus abgelegt und vom Mieter dort später mitgenommen werden. Dies gilt auch bei nicht individuell adressierten Sendungen (hier: Branchenbüchern) soweit keine Gefahren oder Belästigungen davon ausgehen oder eine ausgesprochene „Vermüllung“ des Hausflurs stattfindet (BGH, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06).