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Stichwort English Beschreibung
Textform text form Mit Rücksicht auf den technischen Fortschritt ist in Gesetzen der Ausdruck „Schriftform“ nun zum Teil durch "Textform" ersetzt worden. Im Mietrecht sind zum Beispiel Mieterhöhungen, Modernisierungen und Erhöhungen von Nebenkostenvorauszahlungen in Textform anzukündigen.

Bei einer Nachricht in Textform ist eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr notwendig. Ausreichend ist es, wenn der Absender lesbar und klar erkennbar ist und am Ende des Textes eine Unterschrift zumindest maschinell nachgebildet ist (Name mit Maschine oder PC geschrieben, künstlich nachgeahmte Unterschrift), vgl. § 126 b BGB. Mieterhöhungen können durch den Vermieter also zum Beispiel per E-Mail oder Fax angekündigt werden.

Dies gilt aber nicht für alle Arten von Erklärungen: Zum Beispiel sind Kündigungen und Vollmachten immer noch in Schriftform zu erklären und nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam. Vertragsparteien können auch die Textform vereinbaren für Erklärungen, die im Rahmen des Vertrags abzugeben sind.

Die Einberufung zur Woh­nungs­ei­gen­tümer-Ver­samm­lung erfolgt gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG "in Textform". Das bedeutet, dass die Ein­la­dung zur Woh­nungs­ei­gen­tümer-Ver­samm­lung nicht – wie nach früherem Recht – der ei­gen­hän­digen Un­ter­zeich­nung des Ver­wal­ters be­darf. Es reicht viel­mehr die Ein­la­dung in ko­pier­ter oder sons­tiger ver­viel­fältig­ter Form, bei­spiels­weise auch EDV-gefertigt. Grund­sätz­lich zul­ässig ist auch die Ein­la­dung per Fax, per E-Mail oder auch als SMS. Die letzt­ge­nann­ten For­men der Ein­be­ru­fung be­dür­fen aller­dings der­zeit noch der Zu­stim­mung aller Ei­gen­tü­mer. Ein Mehr­heits­be­schluss dürfte aller­dings nicht nich­tig, son­dern nur an­fecht­bar sein. Wird gegen die Textform verstoßen, führt dies als Ladungsmangel nicht automatisch zur Ungültigkeit gefasster Beschlüsse, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit.