Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Werkvertrag contract for work and services Mit dem Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet der Auftraggeber ("Besteller") den Unternehmer zur Errichtung des versprochenen "Werks". Im Gegenzug muss der Auftraggeber das Werk abnehmen und die vereinbarte Vergütung zahlen. Ist keine Vergütung vereinbart, wird die übliche Vergütung geschuldet.
Wichtig ist die Erfolgsbezogenheit dieses Vertragstyps. Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg, zum Beispiel die fachgerechte Installation der Sanitäranlagen. Darin unterscheidet sich der Werkvertrag von einem Dienstvertrag, zum Beispiel einem Behandlungsvertrag mit einem Arzt. Der Dienstverpflichtete schuldet nur eine Tätigkeit, nicht aber den Erfolg seiner Tätigkeit.

Ist im Werkvertrag die Erbringung von Bauleistungen vereinbart, wird der Vertrag auch als Bauvertrag bezeichnet. Der Unternehmer schuldet ein Werk, das so funktioniert, wie die Werkvertragsparteien es vereinbart haben oder wie es üblich und zu erwarten ist.

Der Werkunternehmer hat Anspruch auf Abschlagszahlungen für teilweise fertiggestellte Arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist. Sonst kann der Auftraggeber die Abschlagszahlung verweigern. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so muss der Auftragnehmer bei der ersten Abschlagsrechnung eine Sicherheit von fünf Prozent der angeforderten Zahlung leisten.

Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung (Schlusszahlung) ist die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber nimmt damit das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht entgegen.

Ist das Werk mangelhaft, muss der Auftragnehmer die Mängel beseitigen. Der Anspruch auf Nacherfüllung des Auftraggebers verjährt in zwei Jahren, in drei Jahren oder in fünf Jahren bei Neubauten. Der Auftraggeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Minderung des Werklohns, Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung oder Erstattung der Kosten, die er selbst für die Mängelbeseitigung aufgewandt hat, verlangen.

Der Unternehmer einer Bauleistung hat den Anspruch gegen den Auftraggeber auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek oder eine Bauhandwerkersicherheit, die üblicherweise in Form einer Bürgschaft geleistet wird. Damit kann die Vergütung des Unternehmers gesichert werden.

Der Werklohnanspruch verjährt in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig entstanden ist.