Spätestens wenn es nachts wieder empfindlich kalt wird, müssen sich Hauseigentümer um die Räum- und Streupflicht kümmern. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten. In jedem Fall muss jemand verbindlich mit diesen Arbeiten beauftragt werden.

 

Grundsätzlich ist die Gemeinde für die Räum- und Streupflicht zuständig. Diese überträgt jedoch in der Regel diese Pflicht per Satzung auf die Grundstückseigentümer. Wird der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit empfindlichen Bußgeldern führen.

 

Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind dazu verpflichtet, ihre Immobilie und das Grundstück so zu unterhalten, dass niemand zu Schaden kommt. Dazu gehört auch die Räum- und Streupflicht im Winter.. Wird die sogenannte Verkehrssicherungspflicht missachtet, haften die Verantwortlichen für Verletzungen und können sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen (BGH VI ZR 126/07).

 

Hauseigentümer, die ihre Wohnungen vermieten, können die Räum- und Streupflicht durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf den Mieter übertragen (LG Karlsruhe, 30.05.2006, Az. 2 O 324/06).

 

Bei Schneefall oder Glättebildung beginnt die Räum- und Streupflicht an Werktagen um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet jeweils um 20.00 Uhr. Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zweifelsfall mehrmals täglich geräumt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht, insbesondere bei Blitzeis.

 

Grundsätzlich müssen der Gehweg vor dem Haus, der Hauseingang und oft auch der Weg zu den Mülltonnen verkehrssicher sein. Auch private Wege und Zufahrten, die von Besuchern benutzt werden müssen, um ein Grundstück zu erreichen, unterliegen der Räumpflicht. Welche Streumittel zu verwenden sind, kann in der kommunalen Straßenreinigungssatzung geregelt sein. In der Regel ist Granulat oder Splitt ausreichend. Nur in besonderen Fällen, z.B. bei starkem Gefälle, ist der Einsatz von Salz erforderlich (LG Rottweil, 2 O 312/07; OLG Thüringen, 4 U 218/05).

 

 

(Foto: © Rebecca Holm, Pixabay)

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