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Stichwort English Beschreibung
Gefälligkeitshaftung Liability for damages that occur while doing someone a favour Von einer Gefälligkeitshaftung spricht man, wenn jemand einem anderen uneigennützig einen Gefallen tut – etwa beim Nachbarn Blumen gießen zur Urlaubszeit, private Hilfe bei einem Umzug – und dabei einen Schaden verursacht. So kann der Blumenversorger vielleicht eine wertvolle Vase umstoßen oder Wasser über den Laptop gießen, der Umzugshelfer lässt den neuen Plasmafernseher fallen oder macht mit dem Garderobenständer einen Kratzer ins Auto des Umziehenden.

In solchen Fällen gilt grundsätzlich: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss derjenige, welcher den Schaden verursacht hat, ihn ersetzen. Bei der Gefälligkeitshaftung gibt es jedoch Sonderregeln. Denn die Gerichte würdigen hier, dass eine selbstlose und unentgeltliche Hilfeleistung stattfindet – und dass derartige Hilfen künftig ausbleiben würden, wenn Helfer für ein Versehen finanziell zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Daher wird oft ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss angenommen. Dieser bezieht sich allerdings nur auf Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden – nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Folge ist, dass der Helfer dem Geschädigten gegenüber nicht haftet. Als grob fahrlässig beurteilte das Landgericht Dortmund zum Beispiel die Handlungsweise eines Umzugshelfers, der einen 52 Kilo schweren Fernseher alleine mehrere Treppen hoch tragen wollte und diesen dabei fallen ließ (Az. 1 S 164/03).

Während in älteren Verträgen über eine private Haftpflichtversicherung die Haftung für Gefälligkeitsschäden meist nicht versichert war, gibt es in neueren Verträgen meist entsprechende Klauseln. Diese decken oft auch Schäden ab, für die der Schädiger vor Gericht wegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht haften müsste. Der Versicherungsschutz kann sich jedoch je nach Vertrag unterscheiden.

Werden durch Helfer Schäden an einer fremden Immobilie verursacht, ist für den Vermieter zunächst der Mieter Ansprechpartner. Denn dieser hat die Helfer gebeten, ihm zur Seite zu stehen. Der Mieter hat aus dem Mietvertrag immer die Pflicht, sorgsam mit der Mietsache umzugehen – selbst wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist. Umzugshelfer oder „Urlaubsvertreter“ gelten rechtlich als die Erfüllungsgehilfen des Mieters, für deren Handlungen er einstehen muss. Das Amtsgericht Gummersbach verurteilte zum Beispiel einen Mieter zur Zahlung von Schadenersatz, weil dessen Umzugshelfer mit einer Waschmaschine den Notschalter im Aufzug beschädigt hatten (Az. 10 C 169/09).