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Stichwort English Beschreibung
Überfall fruit that falls from a tree or bush onto a neighbouring plot of land In § 911 BGB ist geregelt, dass Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein privates Nachbargrundstück fallen, Eigentum des Nachbarn werden.

Dadurch wird das grundsätzliche Recht des Eigentümers an den Früchten eingeschränkt. Denn im Regelfall gehören Bestandteile einer Sache auch nach deren Trennung von der Sache dem Eigentümer der Sache selbst.

Zu den Früchten gehören nicht nur Äpfel, Birnen, Kastanien, Eicheln etc., sondern auch die Blätter, nicht aber Zweige oder Äste.

Ein Überfall der Früchte kann nicht nur aufgrund eines Überhang, also eines Herüberragen von Ästen auf das Nachbargrundstück geschehen, sondern z.B. auch, wenn eine Frucht aufgrund der Grundstückssituation (Hanglage o.ä.) von dem einen Grundstück, auf dem der Baum steht, auf das Nachbargrundstück rollt.

Es kommt nicht darauf an, warum die Frucht herunterfällt. Wenn der Nachbar jedoch Einfluss auf das Herunterfallen nimmt z.B. durch Schütteln des Baums oder eines zu ihm herüberragenden Astes oder sogar selbst die Frucht abpflückt, liegt kein Überfall nach der gesetzlichen Regelung vor. Der Nachbar wird nicht Eigentümer der Früchte. Vielmehr begeht er einen Diebstahl. Denn solange die Früchte am Baum hängen, sind sie Eigentum desjenigen, der auch Eigentümer des Baumes ist.

Der Baumeigentümer darf auch die Früchte an den Ästen ernten, die auf das Nachbargrundstück hinüberragen. Er darf dabei jedoch nicht das Grundstück des Nachbarn betreten.

Diese Regelungen gelten nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient (z.B. öffentliche Straßen, Wege und Plätze). Wenn also eine Frucht auf ein öffentliches Grundstück fällt, bleibt sie weiter das Eigentum des Baumeigentümers. Ein Fremder darf die Frucht also nicht einfach mitnehmen.