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Stichwort English Beschreibung
Rauchwarnmelder (Wohnungseigentum) smoke detector in the freehold flat/condominium Die in den Landesbauordnungen überwiegend auch für bestehende Wohnungen vorgeschriebene Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern und deren regelmäßige Wartung und Überprüfung der Betriebssicherheit gilt grundsätzlich auch für sämtliche Wohnungen in Wohnungseigentumsanlagen.

Nachdem anfangs umstritten war, ob und nach welchen Grundsätzen die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen können, hatte der BGH entschieden, dass die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen können, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht (BGH, 8. Februar 2013, Az. V ZR 238/11).

Sind daher nach der Landesbauordnung – z.B. nach § 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg – „Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude“ zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet, sind Adressat dieser Verpflichtung sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer. Nur die Anschaffung der Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung (LG Karlsruhe, 30. Juni 2015, Az. 11 S 109/14), sie kann daher nicht per Beschluss den Einzeleigentümern auferlegt werden. Die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebrachten Rauchwarnmelder stehen nicht im Sondereigentum der einzelnen Eigentümer (BGH, Urteil vom 8. Februar 2013, Az. V ZR 238/11).

Unabhängig davon jedoch, ob die Rauchwarnmelder folglich als gemeinschaftliches Eigentum oder als Zubehör anzusehen sind, und unabhängig davon, wer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Adressat der Einbauverpflichtung anzusehen ist, ergibt sich die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Installation von Rauchwarnmeldern, deren Kontrolle und deren Wartung einschließlich der damit verbundenen Kosten im Übrigen aus den Bestimmungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 WEG.

Auf einzelne Wohnungseigentümer, die bereits von sich aus den Einbau von Rauchwarnmeldern vorgenommen haben, ist nach der Entscheidung des BGH allerdings Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümer in einem solchen Fall nicht beschließen können, dass auch die Wohnungen dieser Eigentümer mit neuen Rauchwarnmeldern auszustatten sind. Sie können allerdings durch Beschluss zum Nachweis verpflichtet werden, dass es sich bei den von ihnen installierten Rauchwarnmeldern um DIN-gerechte Geräte handelt, die fachgerecht montiert sind und deren Wartung nach der DIN 14676 vorgenommen wird – ggf. mit Hilfe eines Wartungsvertrages (LG Braunschweig, Urteil vom 7.2.2014, Az. 6 S 449/13). Die Kosten für Wartung und Dokumentation sind entsprechend den abgeschlossenen Verträgen von den jeweiligen Eigentümern zu tragen. Die selbst angeschafften Rauchwarnmelder stehen in diesen Fällen im Sondereigentum.