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Stichwort English Beschreibung
Rückgabe der Mietwohnung returning a rented flat Sobald das Mietverhältnis beendet ist, hat der Mieter keinen Anspruch auf Nutzung der Mietwohnung mehr. Der Bundesgerichtshof definiert den Zeitpunkt der Rückgabe so: "Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Mieter den Besitz an der Mietsache endgültig aufgibt, der Vermieter die Sachherrschaft übernimmt und sich vom Zustand des Mietobjekts unbeeinträchtigt überzeugen kann" (BGH, Urteil vom 19.11.2003, Az. XII ZR 68/00).

Mit Ende des Mietverhältnisses besteht die Pflicht zur Rückgabe der Wohnung. Nur im Fall einer Zwangsräumung kann der Mieter Räumungsfristen und Vollstreckungsschutz in Anspruch nehmen und so noch für eine begrenzte Zeit die Wohnung nutzen. Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietwohnung endet nicht mit dem Mietvertrag. Sie besteht weiter, solange der Mieter die Wohnung nicht zurückgegeben hat. Er muss die Wohnung daher auch in diesem Zeitraum pfleglich behandeln, Schäden möglichst vermeiden und bei Mängeln der Mietwohnung, etwa dem Auftreten von Schimmel, den Vermieter benachrichtigen.

Normalerweise müssen die Wohnung sowie die mitvermieteten Nebenräume bei Rückgabe laut Mietvertrag vollkommen geräumt werden; alle Schlüssel sind dem Vermieter wieder auszuhändigen. Eine Rückgabe der Wohnung durch Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Hausmeisters reicht nur bei entsprechender Absprache. Behauptet der Mieter, dass er die Schlüssel eingeworfen hat, der Vermieter hat sie jedoch nicht erhalten, so ist der Mieter beweispflichtig. Er muss ggf. neue Schlösser bezahlen (AG Münster, Urteil vom 17.02.2003; Az. 48 C 2430/02).

Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf kann eine Rückgabe sogar als erfolgt gelten, wenn der Mieter einen Satz Schlüssel noch nicht zurückgegeben hat. Der Mieter hatte die Wohnung geräumt und dem Vermieter einen zweiten Satz Schlüssel überlassen. Laut Gericht beginnt mit dem Moment, in dem der Mieter erkennbar seine Verfügungsgewalt über die Wohnung aufgibt und der Vermieter freien Zutritt zu dieser erlangt, die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB zu laufen, nach deren Ablauf der Vermieter keine Ansprüche mehr wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend machen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2009, Az. I-24 U 6/08).

Zurückgelassene Gegenstände machen die Rückgabe einer Wohnung nicht unmöglich, solange sich ihre Anzahl in Grenzen hält. Lässt der Mieter Einbauküche, Balkonverkleidung und Badezimmer-Einbauschrank zurück, hat er nach Ansicht des Landgerichts Köln seine Rückgabepflicht nicht erfüllt (Urteil vom 04.07.1996, Az. 1 S 331/95), da der Vermieter nicht von einer Aufgabe des Besitzes an der Wohnung ausgehen kann (entsprechend würde die Verjährungsfrist bezüglich der Ansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen noch nicht laufen). Einzelne Gegenstände oder Restmüll beeinträchtigen eine rechtswirksame Rückgabe der Wohnung nicht (BGH, Urteil vom 11.05.1988, Az. VIII ZR 96/87), auch nicht fehlende Schönheitsreparaturen. Diese berechtigen den Vermieter ggf. zu Schadenersatzforderungen, aber nicht dazu, die Rückgabe der Wohnung nicht anzuerkennen.

Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters kann auch dann bestehen, wenn bei der Rückgabe nicht alle Einbauten des Mieters entfernt worden sind. Die Beseitigung von Einbauten kann auch verlangt werden, wenn der Vermieter ihrem Einbau zugestimmt hatte – außer es handelt sich um Dinge, die nur unter erheblichen Kosten und mit Beschädigung der Substanz der Wohnung wieder entfernt werden können.