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Stichwort English Beschreibung
Übermäßige Abnutzung excessive wear and tear Mieter haften gegenüber dem Vermieter nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung entstehen (§ 538 BGB). Hat jedoch eine vom Mieter verschuldete, übermäßige Abnutzung stattgefunden, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn keine wirksame mietvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht.

Beispiele für übermäßige Abnutzung sind etwa Vergilbungen und Nikotin-Flecken durch übermäßiges Rauchen, durch Pfennigabsätze oder Möbelrücken beschädigte Fußböden, Risse oder Brandflecken sowie nicht entfernbare Flecken im Teppichboden.

Nach einem Urteil des Landgerichtes Görlitz liegt die Beweislast bei Schadenersatzforderungen für einen abgenutzten Teppichboden beim Vermieter (Az: 2 S 4/00). Der Mieter kann dann um eine Haftung herum kommen, wenn er anschließend beweist, dass er nicht für den Schaden verantwortlich ist. Haben Besucher oder Mitbewohner des Mieters den Schaden verursacht, ist der Mieter verpflichtet, diesen zu ersetzen. Maßstab für die Bemessung des Schadenersatzes ist der Zeitwert der beschädigten Sache, nicht der Neupreis.