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Stichwort English Beschreibung
Rauchmelder in der Mietwohnung smoke detector in a rented flat Mittlerweile besteht in allen Bundesländern die gesetzliche Pflicht, Neubau-Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Bestandswohnungen müssen zu unterschiedlichen Terminen nachgerüstet werden, in vielen Fällen sind diese Fristen abgelaufen. Geregelt ist dies in den jeweiligen Landesbauordnungen, so dass die Regelungen sich in Details unterscheiden können. Ein wichtiger Punkt, der nicht einheitlich geregelt ist, ist die Verantwortung für die Wartung der Geräte. Diese liegt zum Teil beim Eigentümer, zum Teil beim Bewohner bzw. Mieter der Wohnung.

Installiert ein Mieter auf eigene Faust Rauchmelder, wird dies nicht als schwerwiegender Eingriff in die Substanz der Mietwohnung angesehen. Eine Genehmigung durch den Vermieter ist nicht erforderlich. Die Wartung wird in diesem Fall vom Mieter durchgeführt. Relevant ist dies nur noch in Bundesländern, in denen bestehende Wohnungen bisher noch nicht nachgerüstet werden mussten und keine gesetzliche Vorgabe besteht.

Tritt nun die Nachrüstpflicht in Kraft, kann der Vermieter die vom Mieter installierten Rauchmelder in der Wohnung belassen, muss sich aber zumindest davon überzeugen, ob diese funktionieren und korrekt eingebaut sind. Er kann jedoch auch eigene Geräte nach seiner Wahl einbauen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17. Juni 2015 entschieden, dass Mieter den vermieterseitigen Einbau von Rauchmeldern zu dulden haben – und zwar auch dann, wenn sie bereits selbst eigene Geräte installiert haben. Durch den Einbau und die Wartung der Rauchmelder für das gesamte Gebäude aus einer Hand werde eine höhere Sicherheit erreicht, als dies durch jeweils selbst angeschaffte Geräte der Fall sei. Der Vermieter komme hier nur seiner gesetzlichen Pflicht nach (Az. VIII ZR 216/14).

Eine rein vertragliche Übertragung der vermieterseitigen Wartungspflicht auf den Mieter ist zwar denkbar, aber in der Praxis kaum sinnvoll. Denn der Vermieter müsste sicherstellen, dass die Wartung nach der DIN 14676 erfolgt und dass der Mieter körperlich und geistig dazu in der Lage ist. Auch behält der Vermieter eine Kontrollpflicht, und müsste regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter auch fachgerecht die Rauchmelder wartet. Der Aufwand wäre letztendlich höher als bei einer durch einen Dienstleister durchgeführten vermieterseitigen Wartung.

Die Kosten für die Anschaffung von Rauchmeldern sind eine einmalige Ausgabe und können nicht als Betriebsausgaben auf die Mieter umgelegt werden. Die Wartungskosten für Rauchmelder stellen "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung dar. Sie können daher grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden. Findet nach Einführung der Rauchmelderpflicht in einem Bundesland eine Neuvermietung statt, empfiehlt es sich, die Wartungskosten für Rauchmelder im Mietvertrag unter den sonstigen Betriebskosten aufzuführen. Bei schon laufenden Mietverträgen ist der Vermieter auf der sicheren Seite, wenn der Mietvertrag eine Mehrbelastungsklausel enthält, nach der infolge von Modernisierungen oder Gesetzesänderungen zusätzlich anfallende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Ist keine solche Vereinbarung getroffen worden, empfiehlt sich zur Schaffung klarer Verhältnisse eine schriftliche Vertragsergänzung. Einige Gerichte halten diese allerdings auch für überflüssig (Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 5.11.2007, Az. 21 C 1668/07).

Vermieter müssen grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Die Beauftragung von Drittfirmen zur Wartung der Rauchmelder ist zulässig, es muss jedoch auf eine marktübliche Preisgestaltung geachtet werden (Amtsgericht Lübeck, s.o.).